16. August 2006
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Versicherungen -
Versicherung News
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13. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h und i werden jeweils am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben j und k angefügt: "j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "§ 34b Abs. 8" ein Komma und die Angabe "§
34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" eingefügt.
8 bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe § 34b Abs. 3 ein Komma und die Angabe § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2 eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer. 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht oder nicht rechtzeitig eintragen lässt oder
8.. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Satz 2, eine Provision entgegen nimmt."
14. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe "§ 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe "§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" ersetzt. In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter "die Absicht zum Vertrieb der Ware" durch die Wörter "den Ort der Veranstaltung" ersetzt. b) 15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe "§ 34a "§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 3 Satz 3 oder 4" ersetzt. Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs.
16. § 156 wird wie folgt gefasst: "§ 156 Übergangsregelungen (1) folgenden Kalendermonats] Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1 vermittelt haben, Gewerbetreibende, die vor dem [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung bedürfen bis zum 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.
(2) Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und für die Dauer ihrer Versicherungsvermittler im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann.
(3) Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. Abweichend von Absatz 1 müssen Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder 2 des Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 zugleich mit der
9 Registrierung nach § 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über denErlaubnisantrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1."
10 Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel [6] des Gesetzes vom [24. Dezember 2004] (BGBl. I S. [3102]), wird wie folgt geändert:
1. Im Ersten Abschnitt wird der Vierte Titel wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Vierter Titel Versicherungsvermittler, Versicherungsberater" b) Vor § 43 wird folgender Erster Untertitel eingefügt:
"Erster Untertitel Mitteilungs- und Beratungspflichten § 42a Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsmakler. Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und
(2) einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder vermitteln oder abzuschließen.
(3) Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. § 42b Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
(1) dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
11 (2) hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
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