16. August 2006
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Versicherung News
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14 Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom [17. Dezember 1992] (BGBl. [1993 I S. 2]), zuletzt geändert durch Artikel [2] des Gesetzes vom [21. Dezember 2004] (BGBl. I S. [3610]), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe eingefügt: "3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern".Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: "§ 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen". Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt: "§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler § 80b Übergangsregelung". b) c)
2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt: " 3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern § 80Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die
1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und 2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die 1. nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, oder 2.nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung), und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
15 (3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen. (4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. § 80b
Übergangsregelung
Bis zum 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.
3. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Versicherungsunternehmen," das Wort "Versicherungsvermittlern," eingefügt.
4. In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a und 3b eingefügt: "3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, 3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
Artikel 4
Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am [einsetzen: Datum desjenigen Tages des dritten auf den Monat der Verkündung
16 folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
17 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 S. 3 vom 15. Januar 2003, nachfolgend Richtlinie genannt). Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz und die Harmonisierung des Vermittlermarktes. Die Interessen der Verbraucher sollen durch die Registrierungspflicht und eine Normierung der Informations- und Dokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Versicherungsvermittlung eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) und unterliegt keiner Berufszugangsschranke. Ein Versicherungsvermittler ist nur zur Anzeige seiner Tätigkeit gemäß § 14 GewO verpflichtet. Es ist kaum möglich, die in Zukunft zu administrierende Anzahl der Versicherungsvermittler genau zu erfassen, da nicht in allen Fällen von einer korrekt erfolgten Anmeldung nach § 14 GewO ausgegangen werden kann. Soweit Vermittler im Rahmen der Anmeldung Finanzdienstleistungen als Tätigkeitsbereich angegeben haben, wird häufig auch die Vermittlung von Versicherungen darunter fallen. Nach Informationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind derzeit ca. 410.000 Gewerbetreibende als Versicherungsvermittler tätig: 6000 bis 8000 Makler, 3000 ungebundene Vertreter (Vermittler mit Agenturverträgen mit mehreren Versicherungsunternehmen ohne Ausschließlichkeitsklausel), 400.000 gebundene Vertreter (solche, die einen Agenturvertrag mit einem Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben).
18 Bei diesen Zahlen sind jedoch Strukturvertriebe mit einem großen Netzwerk selbständiger Vermittler nur einfach gezählt. Dazu kommt eine zur Zeit nicht bezifferbare Anzahl von Gewerbetreibenden, die Versicherungen akzessorisch zu dem Hauptprodukt vermitteln (produktakzessorische Vermittler), wie z.B. Kfz Händler u.v.a. Damit wird sich die Zahl der zu administrierenden Vermittler noch weiter erhöhen. Eine Gesamtzahl von 500.000 ist nicht auszuschließen. Um den Eingriff in die bestehenden Vermittlungsstrukturen möglichst gering zu halten, muss das Umsetzungsgesetz flexibel und differenziert die unterschiedlichen Vertriebsformen berücksichtigen. Vor dem beschriebenen Hintergrund stellt die Umsetzung für Deutschland eine ganz besondere Herausforderung dar, bei der erhebliche Hindernisse zu überwinden sind. Zum einen gilt es, eine ausgewogene Lösung für eine Neuregulierung durch Einführung einer Berufszugangsschranke zu finden. Zum anderen bringt die Umsetzung aufgrund der sehr kleingliedrigen Vertriebsstruktur mit der bereits dargestellten großen Anzahl von Vermittlern einen erheblichen Administrationsaufwand mit sich.
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