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Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 3
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Zu Absatz 3

Auch der für die Anwendung des Gesetzes künftig maßgebliche Begriff des Versicherungsmaklers weicht nicht unerheblich vom Begriff des Handelsmaklers nach § 93 Abs. 1 HGB ab. Die Merkmale nach Satz 1 stimmen bezüglich der Tätigkeit mit den Voraussetzungen für den Versicherungsvertreter nach Absatz 2 überein. Das nach geltendem Recht für die Unterscheidung maßgebliche Kriterium, dass der Vertreter im Gegensatz zum Makler mit seiner Vermittlungstätigkeit ständig betraut sein muss, entfällt wegen der nach der Richtlinie notwendigen Erweiterung des Vertreterbegriffes nach Absatz 2. Daher ist nach Satz 1 für den Versicherungsmakler zur Abgrenzung vom Versicherungsvertreter entscheidend, dass er nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Durch Satz 2 werden solche Vermittler dem Versicherungsmakler nach Satz 1 zugeordnet, die dem Kunden gegenüber den Anschein erwecken, sie seien Makler. Diese Vermittler werden den Pflichten des Versicherungsmaklers unterworfen; für den Kunden kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch nach § 42e ergeben. Fälle, in denen sich Versicherungsvermittler, die nicht Makler sind, als Makler gerieren, sind in der Praxis nicht selten. Im Interesse eines wirksamen Kundenschutzes erscheint es daher erforderlich, vorsorglich eine Regelung zu treffen, durch die ein solcher Vermittler dem Kunden gegenüber wie ein Makler haftet. Insbesondere soll er dafür gerade stehen, dass er seine Beratung nicht auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen gestützt hat, obgleich er diesen Anschein beim Kunden geweckt hat. Unberührt bleibt eine etwaige Haftung des Versicherers für seinen Vertreter; sie kommt auch nach einer Beendigung des Vermittlervertrages nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung (vgl. § 171 BGB) in Betracht. Zur Vereinfachung des Gesetzeswortlauts bezeichnet das VVG den Kunden auch in diesem Untertitel einheitlich als Versicherungsnehmer, auch wenn er z.B. zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung nach § 42d Abs. 1 genau genommen noch kein Versicherungsnehmer ist.

Zu Absatz 4

Da auch die Versicherungsberater der Richtlinie unterfallen, sind die Vorschriften des Ersten Untertitels auf diese Berufsgruppe zu erstrecken. Die Definition des Versicherungsberaters in Absatz 4 entspricht der Legaldefinition in § 34e Abs. 1 GewO.

Zu § 42b

Zu Absatz 1

Typisches Merkmal des Versicherungsmaklers ist, dass er im Gegensatz zum Versicherungsvertreter das Vermittlungsgeschäft nicht für einen Versicherer, sondern im Interesse des Versicherungsnehmers tätigt (§ 42a Abs. 3). Seine Beratung erfolgt daher nicht auf der Grundlage eines Vertretervertrags, sondern auf Grundlage der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge. Entsprechend der Regelung des Artikels 12 Abs. 1 Buchst. e) i) in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie sieht Absatz 1 die Verpflichtung des Versicherungsmaklers vor, den Kunden auf Grundlage einer objektiven und ausgewogenen Untersuchung zu beraten, denn dies kann der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten. Die objektive, ausgewogene Marktuntersuchung ist Voraussetzung für die Ermittlung der hinreichenden Zahl von Angeboten. Welche Anforderungen sich im Einzelnen für Art und Umfang der vom Versicherungsmakler vorzunehmenden Marktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungsbereich, auf die sich die Empfehlung gegenüber dem Kunden bezieht. Es kann auch die Durchführung regelmäßiger Marktuntersuchungen ausreichen, die nicht für jeden einzelnen Kunden wiederholt werden muss. Entscheidend ist, dass der Versicherungsmakler sich eine fachliche Grundlage in einem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechende Empfehlung für einen konkreten Versicherungsvertrag abzugeben. Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Versicherungsmakler im Einzelfall mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren, dass er ihn aufgrund einer eingeschränkten Vertragsauswahl berät, d.h. nicht im vollen Umfang des Absatzes 1 Satz 1. Dies hat jedoch zu erfolgen, bevor der Versicherungsnehmer seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt. Damit wird Maklern, die sich keinen hinreichenden Marktüberblick verschaffen können, ermöglicht, ohne Statusverlust als Makler tätig zu sein; dies ist insbesondere für Makler wichtig, wenn sie außerhalb des von ihnen hauptsächlich betreuten Versicherungsbereichs beraten. Allerdings müssen sie dem Kunden dann einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dabei kann z.B. ein primär im Schiffversicherungsbereich tätiger Makler auch generell ohne Marktüberblick für seine Kunden Hundehaftpflichtrisiken nur bei einem Versicherer unterbringen, muss aber jeden Kunden im Einzelfall darauf hinweisen.

 

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