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Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 3
Versicherungsrichtlinien
Vermittlerrichtlinien
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Unterabs. 2 der Richtlinie keine Versicherungsvermittler im Sinne der Gewebeordnung. Dies ergibt sich schon aus § 6. Die beiden unter dem Oberbegriff Versicherungsvermittler zusammengefassten Haupttypen sind der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler, wie sie in § 42a Abs. 2 und 3 VVG (Artikel 2 des Entwurfs) definiert werden. An dieser Stelle wird auf eine weitere Unterscheidung der verschiedenen Kategorien verzichtet. Der Ausschließlichkeitsvertreter wird in Absatz 4 gesondert geregelt. Soweit die Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler oder Vertreter an anderer Stelle relevant wird und daran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, betreffen diese ausschließlich den zivilrechtlichen Teil und sind daher in der Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen. Die Aufgabe der Zulassung wird den IHKs übertragen. Die Nähe der IHKs zur Aufgabe der Zulassung und Registrierung bestimmter Gewerbetreibender ist vor dem Hintergrund der traditionellen Aufgaben der IHKs im Zusammenhang mit der Berufszulassung gegeben. Damit sind die IHKs ebenso zuständig für die Erlaubnisbefreiung, den Widerruf, die Rücknahme und etwaige Beschränkungen der Zulassung. Da es bei der hier übertragenen Aufgabe um Entscheidungen über die Berufszulassung geht, war die Aufsicht über die IHKs für diesen Bereich gesondert zu regeln. Den Versicherungsmaklern soll mit der Erlaubnis künftig zugleich die Befugnis eingeräumt werden, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Honorar Beratungen über Versicherungsverträge durchzuführen, auch wenn diese rechtlich geprägt sind und mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen. Die Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsmakler ist dabei gegenüber dem Beratungsumfang der Versicherungsberater eingeschränkt. Die Vertretung von Versicherungsnehmern und Geltendmachung von Ansprüchen im Schadenfall ist ihnen wie bisher nur als Annextätigkeit erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt abschließend die Gründe, aus denen die Erteilung der Erlaubnis versagt werden kann. Absatz 2 Nr. 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Der in der Richtlinie geforderte gute Leumund wird durch den in vergleichbaren Erlaubnisverfahren bekannten Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit ersetzt. Der Begriff der Zuverlässigkeit entspricht dem des guten Leumundes und passt sich in die allgemeine Systematik der Gewerbeordnung ein. Durch die Aufzählung von Straftaten (Verbrechen, Vermögensstraftaten) in der Form von Regelbeispielen wird den Mindestanforderungen in Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie Rechnung getragen. Absatz 2 Nr. 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie im Hinblick auf die geforderte Konkursfreiheit. Für den Vollzug ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie in diesem Zusammenhang die Beachtung einer Rehabilitierung vorsieht. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist nach Absatz 2 Nr. 3 Erlaubnisvoraussetzung (vgl. Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie). Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, deren Umfang durch eine Verordnung konkretisiert wird (Verordnungsermächtigung, siehe § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 3), ist so zu verstehen, dass sie auch durch Gruppenversicherungen über Verbände erfüllt werden kann, solange für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Von einem Kontrahierungszwang wurde abgesehen, da es nach der derzeitigen Marktsituation mehrere Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen gibt und Versicherungsvermittler bisher keine Probleme hatten, Versicherungsschutz bei einem dieser Anbieter zu erhalten. Die Bundesregierung wird nach der Umsetzung die Entwicklungen auf dem Berufshaftpflichtversicherungsmarkt für Versicherungsvermittler vor diesem Hintergrund sorgfältig beobachten. Absatz 2 Nr. 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie. Sofern der Antragsteller, der nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische Person oder eine natürliche Person sein kann, über Angestellte verfügt, kann er den Nachweis der Sachkunde von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des Unternehmens delegieren, wobei eine Vertretungsberechtigung nach §§ 49 oder 54 HGB ausreicht. Es muss sichergestellt sein, dass die gewählte Aufsichtsperson dafür sorgen kann, dass alle unmittelbar mit der Vermittlung betrauten Personen ihrem Tätigkeitsfeld entsprechend qualifiziert sind. Die Qualität der Beratung wird durch ein angemessenes Zahlenverhältnis zwischen

Aufsichtsperson und zu beaufsichtigender Person garantiert.

Zu Absatz 3

Mit der Privilegierung des produktakzessorischen Vermittlers in Absatz 3 wird einer besonderen Struktur im deutschen Markt Rechnung getragen. Gerade die Vermittlung im Bereich der produktakzessorischen Versicherungen ist mehrstufig ausgestaltet. Die produktakzessorischen Vermittler arbeiten sowohl mit Vermittlern als auch mit Versicherungsunternehmen zusammen. Erfasst werden hier die Fälle, die aufgrund der strengeren Voraussetzungen nicht unter die Ausnahme von Absatz 9 fallen. Erreicht wird dadurch, dass Versicherungen speziell auf bestimmte Produkte abgestimmt werden können und der Verbraucher aus einer Hand die passende Versicherung abschließen kann. Die Privilegierung der produktakzessorischen Vermittler beruht auf dem Umstand, dass nur ein geringes Spektrum an Versicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse, für die der auftraggebende Vermittler oder ein Versicherungsunternehmen zu sorgen hat, müssen nicht dem Umfang der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 Nr. 4 entsprechen. Ausreichend sind Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden. Eine präventive Überprüfung durch die zuständigen Behörden erfolgt nicht. Die Richtlinie bietet in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 die Möglichkeit, im Bereich der nebentätigen Versicherungsvermittlung die Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers an die von ihm vertriebenen Produkte anzupassen. Eine allgemeine Privilegierung des Vertriebs von Versicherungen im Nebenbetrieb ist bei der Umsetzung nicht erfolgt, da hinsichtlich der möglichen Risiken ein Unterschied zwischen Versicherungsvertrieb im Haupt- oder im Nebenberuf nicht ersichtlich ist. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie geht dabei davon aus, dass ein anderer Vermittler die Haftung und damit die Verantwortung übernimmt und insoweit auch die Sachkunde sicherstellt. Artikel 2 Nr. 7 Unterabs. 2 nennt als Typus des gebundenen Vermittlers auch den Vermittler produktakzessorischer Produkte. Eine Kombination der beiden Vorschriften ermöglicht den Befreiungstatbestand des Absatzes 3, so dass bezüglich produktakzessorischer Versicherungen auch Mehrfirmenvertreter privilegiert werden können. Das Merkmal der Produktakzessorietät in Absatz 3, S. 1, Halbsatz 1 ist eng auszulegen. Zu bejahen wäre die Akzessorietät für die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen beim Kfz Kauf. Ebenso ist bei Abschluss eines Darlehensvertrages die Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens akzessorisch; nicht dagegen die Vermittlung einer Hausratsversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens. Nicht akzessorisch sind Versicherungen, die als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden. Hier hat die Versicherung eine reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko. Aufgrund der geforderten Produktakzessorietät werden Vermittler sog. Strukturvertriebe regelmäßig die Befreiungsmöglichkeit nicht nutzen können.





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