16. August 2006
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Versicherungsvermittlerrecht
(Entwurf) Zu Absatz 2
Nach Satz 1 haben der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Vertragsauswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der berücksichtigten Versicherer anzugeben. So kann sich der Versicherungsnehmer zumindest teilweise ein Urteil über die fachliche Kompetenz und Interessengebundenheit des Versicherungsvermittlers bilden. Damit geht Absatz 2 Satz 1 über die Richtlinie hinaus, die dem Versicherungsnehmer lediglich ein Fragerecht sowie eine Belehrung über das Bestehen dieses Rechts einräumt (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. e) i ) bis iii ) der Richtlinie). Während der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmakler nach Absatz 1 ohnehin einen Rat auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung erwarten kann, hat der Versicherungsvertreter die Interessen des von ihm vertretenen Versicherers oder mehrerer Versicherer wahrzunehmen, so dass für seinen Ratschlag das Ergebnis eines Marktüberblicks nur insoweit relevant sein kann, als es mit dem Interesse der von ihm vertretenen Versicherer übereinstimmt.
Nach Satz 2 hat der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob er aufgrund seines Vertretervertrags mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, ausschließlich für dieses Unternehmen Versicherungen zu vermitteln ( vgl. Artikel
12 Abs. 1 Buchst. e ) ii ) der Richtlinie ).46
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht einen Verzicht auf die Mitteilungen nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen (Warnfunktion), muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument, also nicht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemacht und vom Kunden unterschrieben werden.
Zu § 42c Zu Absatz 1
Mit § 42c wird Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der Wortlaut lehnt sich grundsätzlich an den der Richtlinie an. In einzelnen Punkten erscheinen allerdings Abweichungen vom Wortlaut erforderlich, um die Regelung den Erfordernissen der Praxis anzupassen. Nach dem Wortlaut des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie hat der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden anzugeben. Dies bedeutet zunächst nur, dass der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Kunden oder auf andere Weise bekannt werden, dokumentieren muss. Macht der Kunde jedoch von sich aus keine oder nur unzureichende Angaben, so wird das Ziel der Vorschrift, im Interesse des Kunden eine sachgerechte Beratung durch einen Versicherungsvermittler zu erreichen, verfehlt.
In der Praxis wird der Vermittler sich stets durch eine Befragung des Kunden die für eine bedarfsgerechte Beratung notwendigen Auskünfte beschaffen. Es entspricht daher den Interessen sowohl der Vermittler als auch der Kunden, eine Befragungspflicht der Vermittler festzulegen, was jedoch nicht auf die generelle Pflicht zur Erstellung einer allgemeinen Risikoanalyse hinauslaufen soll. Im Ergebnis soll hier die bereits entwickelte Rechtsprechung kodifiziert werden.
Eine Pflicht, den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soll nur insoweit gelten, als aufgrund der konkreten Umstände für den Versicherungsvermittler ein erkennbarer Anlass dazu besteht. Hierunter ist keine eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeit zu verstehen, sondern es soll lediglich eine angabenorientierte Beratung sichergestellt werden. Hinsichtlich des Anlasses werden als Kriterien beispielhaft die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, die Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation genannt.
Der Umfang der Verpflichtung des Versicherungsvermittlers richtet sich zum einen nach Art, Umfang und Komplexität des konkreten Versicherungsproduktes, d.h. danach, ob es sich bei der vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherung um ein einfaches Standardprodukt wie z.B. eine Hundehaftpflichtversicherung oder einen komplizierten Vertrag wie z.B. eine Lebensversicherung handelt. Zum anderen ist maßgeblich, inwieweit der Kunde bereit und vor allem in der Lage ist, seine Bedürfnisse und Wünsche klar zu benennen. Bei klar artikulierten, begrenzten Wünschen des Kunden können Befragung und Beratung auf ein Minimalmaß reduziert sein. Auch Informationen, die sich dem Vermittler in der konkreten Vermittlungssituation aufdrängen, muss er berücksichtigen.
Wenn es also um eine Hausratsversicherung geht und dem Vermittler im Haus des Kunden weit überdurchschnittliche Wertgegenstände auffallen, hat er auf die Gefahr einer möglichen Unterdeckung hinzuweisen. Andererseits muss der Vermittler von sich aus keine allgemeine Risikoanalyse durchführen und z.B. nach dem Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung fragen, wenn er vom Kunden wegen einer Hausratsversicherung kontaktiert wird. Ein Anlass zur Befragung, Beratung und Dokumentation wird regelmäßig nur für den Versicherungsvermittler bestehen, der den Kundenkontakt hat, nicht etwa zusätzlich für einen Obervermittler. Bei derartigen Vertretungsketten besteht ohnehin nur eine Pflicht, die in der Kette weitergegeben wird.
Schließlich soll auch ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der aufgrund des Versicherungsvertrags zu leistenden Prämie gewahrt werden. Regelmäßig wird es sich bei einer geringen Prämienhöhe um ein wenig komplexes Standardprodukt handeln. So wird z.B. die Vermittlung eines einfachen Standardproduktes mit einer jährlichen Prämie von 60 Euro meist keine langwierige Beratung erfordern. Auch bei Versicherungen mit einer niedrigen Prämie kann jedoch ein erhöhter Beratungsaufwand aufgrund der übrigen in § 42c Abs. 1 genannten Kriterien erforderlich sein.
Weiterhin muss der Vermittler die Gründe für seinen Rat angeben, den er dem Kunden hinsichtlich einer bestimmten Versicherung erteilt. Dies setzt voraus, dass der Vermittler zunächst den von ihm erteilten Rat angibt. Ein Bedürfnis dafür, eine entsprechende Angabepflicht gesetzlich festzulegen, ist nicht ersichtlich; auch die Richtlinie sieht dies nicht vor. Der anzugebende Rat wird sich in erster Linie auf den vom Vermittler angebotenen Versicherungsvertrag beziehen. Die Pflicht zur Angabe der Gründe gilt aber auch für jeden weiteren Rat, den der Vermittler zu einer bestimmten Versicherung erteilt. Der Umfang der Angaben bestimmt sich unter anderem auch nach dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen Versicherungsproduktes.
Die anzugebenden Gründe werden sich nach den jeweiligen Vermittlertypen unterscheiden. Ein Vermittler, der ausschließlich ein Versicherungsunternehmen vertritt, muss nur über das Produkt dieses Unternehmens informieren und braucht nicht zu begründen, warum er einen Versicherungsvertrag mit diesem Unternehmen vorschlägt. Dagegen ist beim Versicherungsmakler die Entscheidung für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen für den Kunden ein wesentlicher Punkt, weshalb der Versicherungsmakler seine Empfehlung vor allem unter dem Aspekt des Verhältnisses von Preis und Leistung einschließlich aller anderen für den Kunden relevanten Kriterien genau begründen muss.
Bei den in § 34d Abs. 9 GewO beschriebenen Vermittlungssituationen (z.B. Garantieversicherung) ist unter dem Gesichtspunkt der Anlassbezogenheit der Beratungs-, Informations- und Dokumentationsaufwand in aller Regel gering. Dies verdeutlicht auch die Richtlinie, indem sie in Artikel 1 Abs. 2 diese Situationen generell von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 oder auf beides zusammen zu verzichten. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen, muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument gemacht und vom Kunden unterschrieben werden. Der Kunde ist dabei vom Vermittler ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Vermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen.
Mit Sinn und Zweck der Richtlinie ist es vereinbar, dem Versicherungsnehmer als mündigem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, unter diesen besonderen Bedingungen auf seine Rechte zu verzichten. Die bloße Verweigerung von Auskünften auf Befragung durch den Vermittler stellt keinen solchen Verzicht dar; allerdings beschränken sich in diesem Fall die Pflichten des Vermittlers und seine Haftung auf das vom Versicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt, da eine weitergehende Beratungspflicht in diesem Fall mangels Anlasses nicht besteht.
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49 Zu § 42d Zu Absatz 1
Der Vermittler ist zur Dokumentation in Textform (§ 126b BGB) verpflichtet. Damit wird dem Formerfordernis des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie Rechnung getragen. Die Dokumentation muss ferner klar und verständlich sein. D.h. unter anderem, dass sie in deutscher oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache erfolgen muss. Dies entspricht den Vorgaben von Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b ) und c ) der Richtlinie. In der Regel wird der Vermittler die Daten in einem Schriftstück dokumentieren und sich den Empfang durch Unterschrift des Kunden bestätigen lassen. Es ist zu erwarten, dass von der Praxis jedenfalls für den Normalfall Beratungsprotokolle in Formularform entwickelt werden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare wird in Anbetracht der sich ständig ändernden Produkte verzichtet. Solche Formulare sollten von den Marktteilnehmern entwickelt werden. Schon derzeit bedient sich ein Großteil der Vermittler standardisierter Beratungsprotokolle.
Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilungen und Angaben dem Kunden spätestens übermittelt werden müssen, orientiert sich die Umsetzung an der Vorgabe in Artikel 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie.
Um dem Zweck der Richtlinie zu entsprechen, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, das Vertragsangebot zu beurteilen und seine Entscheidung in Kenntnis der wesentlichen Umstände zu treffen, bevor er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt, wird für die Angaben nach § 42b Abs. 2 vorgeschrieben, dass die Information vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erfolgen muss.
Für die Angaben nach § 42c Abs. 1 muss es dagegen entsprechend der Richtlinie dabei bleiben, dass sie dem Versicherungsnehmer erst bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen müssen. Eine Vorverlegung bereits auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden würde die Versicherungsvermittler vor eine praktisch kaum lösbare Aufgabe stellen, da diese ständig umfassende Materialien für alle von ihnen vermittelten Versicherungsprodukte bei sich führen müssten, um diese dem Kunden gegebenenfalls bei Abgabe einer Vertragserklärung geben zu können. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass der Kunde zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung in zusammengefasster Weise über das Versicherungsprodukt informiert wird. In Anbetracht der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers ist der Kunde hinreichend geschützt, wenn er die vollständigen Unterlagen erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhält, die ihm dann als Grundlage zur Geltendmachung etwaiger Rechte dienen.
Zu Absatz 2
Mit Zulassung einer mündlichen Übermittlung wird lediglich eine Ausnahme vom Textformerfordernis ermöglicht, die inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen. Die mit einer mündlichen Übermittlung verbundenen Einschränkungen des Kundenschutzes erscheinen bei Wunsch des Kunden und über Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie hinausgehend nicht generell bei Vereinbarung einer Sofortdeckung, sondern nur bei Gewährung einer vorläufigen Deckung notwendig und sachlich gerechtfertigt. Die Übermittlung der Informationen in Textform ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Übermittlung des Versicherungsscheins nachzuholen, sofern der Versicherungsnehmer nicht nach § 42b Abs. 3 oder § 42c Abs. 2 verzichtet hat.
Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Textform nicht nachzuholen, soweit es um eine vorläufige
Deckungszusage im Rahmen einer Pflichtversicherung geht. Da nach der Rechtsprechung schon die Deckungskarte einen eigenständigen Vertrag darstellt, wäre ansonsten die Dokumentation für die Deckungskarte und dann nochmals für den Folgevertrag zu erstellen. Auch nach Sinn und Zweck des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie muss aber aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Verträge eine einmalige Dokumentation in Fällen von Pflichtversicherungen ausreichen.
Die vorläufige Deckung wird sich ohnehin regelmäßig auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß beschränken.
Zu § 42e
Im Interesse des Schutzes der Versicherungsnehmer muss eine Sanktion für den Fall vorgesehen werden, dass der Vermittler eine ihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit nach § 42b und § 42c obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Hierfür bietet sich an, dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch einzuräumen. Adressat der Schadensersatzpflicht ist in erster Linie der Versicherungsmakler, der sich keinen ausreichenden Marktüberblick verschafft hat und deswegen einen für den Versicherungsnehmer nach der Marktsituation objektiv ungünstigen oder ungeeigneten Versicherungsvertrag empfiehlt.
Ein Vermittler, der nicht auf der Grundlage des § 42b Abs. 1 Satz 1 beraten muss, ist einer Haftung z. B. dann ausgesetzt, wenn er unrichtige Angaben über die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmer durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertrags ein Schaden entsteht. Im Fall von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 42c zur Feststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Haftung des Vermittlers entfällt, soweit der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach § 42c Abs. 2 auf eine Beratung verzichtet hat.
Die Beweislast ist im Einklang mit § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Soweit es um den Beweis der Pflichtverletzung geht, können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren und Verantwortungsbereichen herangezogen werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers rechtfertigen. Der Versicherungsvermittler, der Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht die Vermutung, dass sich der Versicherungsnehmer beratungsrichtig verhalten hätte. Der Versicherungsvermittler muss dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass es dem Kunden in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein wird, ein Verschulden auf Seiten des zur Beratung und Dokumentation verpflichteten Versicherungsvermittlers nachzuweisen und erleichtert im Interesse des Verbraucherschutzes die Geltendmachung berechtigter Schadensersatzansprüche.
Die Regelung ist nach § 42i halbzwingend; der Versicherungsvermittler kann sich also nicht für schuldhaft begangene Beratungsfehler, auch nicht seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), freizeichnen.
52 Zu § 42f Zu Absatz 1
Für die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Kundengeldsicherung orientiert sich § 42f Abs.1 für die Versicherungsvertreter an der in Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a) der Richtlinie erwähnten Alternative. Hierbei handelt es sich um die unbürokratischste und praktikabelste Alternative. Die Zugangsfiktion greift jedoch nicht, wenn dem Kunden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Vertreter nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt ist. Der Kunde, der z.B. entgegen einem deutlichen Hinweis des Versicherers auf das Nichtbestehen einer Inkassovollmacht an den Versicherungsvertreter zahlt, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Es wird jedoch kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegen, wenn es sich lediglich um einen standardisierten Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.
Der Wortlaut der Vorschrift orientiert sich an dem bisherigen § 43 Nr. 4 und § 47. Es handelt sich hier jedoch um eine von der Richtlinie gebotene Abweichung vom bisherigen § 43 Nr. 4, der mit Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs aufgehoben wird. Für die Versicherungsmakler ist eine solche Zugangsfiktion jedoch unangemessen, da der Makler auf Seiten des Kunden steht. Soweit Versicherungsvermittler, Makler und Vertreter, nicht bevollmächtigt sind oder als bevollmächtigt gelten, wird von der Verordnungsermächtigung in § 34d Abs. 8 Nr. 1b ) GewO Gebrauch gemacht und ein an die Makler- und Bauträgerverordnung ( MaBV ) angelehntes Sicherungssystem etabliert.
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Zu Absatz 2
Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie erfasst auch die Kundengeldsicherung für den Fall, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, Erstattungsbeträge oder Prämienvergütungen an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Zum Schutz des Versicherungsnehmers bestimmt Absatz 2, dass der Versicherer an den Versicherungsvermittler nur dann Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer leisten kann, wenn dieser den Versicherungsvermittler entsprechend bevollmächtigt hat. Um den Versicherungsnehmer davor zu schützen, dass eine solche Bevollmächtigung z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers versteckt ist, verlangt Absatz 2 als Warnfunktion eine gesonderte schriftliche Erklärung. Eine er gänzende Regelung soll in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 2 GewO getroffen werden.
Zu § 42g
§ 42g macht von der Möglichkeit in Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch, Vermittler von Versicherungen für Großrisiken im Sinn von Artikel 10 Abs. 1 EGVVG von den Informations- und Dokumentationspflichten zu befreien. Der Verweis stellt klar, dass unter Versicherungsvertrag über ein Großrisiko ein Versicherungsvertrag im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, 2 oder 3 EGVVG zu verstehen ist. Die Freistellung der Versicherungsvermittler bei Verträgen über Großrisiken bezieht sich aber nur auf die dem Kundenschutz dienenden besonderen Verpflichtungen nach den §§ 42b bis 42e. Unberührt bleiben § 42f und die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers, die sich aus dem Maklervertrag und der hieraus nach der Rechtsprechung folgenden Sachwalterposition des Maklers ergeben. Nach § 186 gelten die Vorschriften des VVG generell nicht für die Rückversicherung und damit auch nicht für die Rückversicherungsvermittlung.
Zu § 42h
§ 42h erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 42b bis 42g sowie 42k auch auf nicht gewerbsmäßig tätige, selbständige Versicherungsvermittler. Denn bei den zivilrechtlichen Regelungen, die insbesondere dem Kundenschutz dienen sollen, wäre eine Unterscheidung zwischen gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig handelnden Vermittlern nicht vertretbar. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d GewO.54
Zu § 42i
Die Vorschrift stellt klar, dass durch eine Vereinbarung zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden kann.
Zu § 42j
Da die Versicherungsberater von der Richtlinie erfasst werden, bestimmt § 42j Satz 1, dass die nach diesem Untertitel für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden sind. In zwei Punkten sind allerdings Ausnahmen erforderlich, um dem vom Versicherungsmakler abweichenden besonderen Berufsbild des Versicherungsberaters Rechnung zu tragen. Zum einen soll dem Versicherungsberater nicht die Möglichkeit nach § 42b Abs. 1 Satz 2 eingeräumt werden, seine Beratungsgrundlage gegenüber seinem Kunden einzuschränken. Zum anderen kann bei einem Vertrag mit einem Versicherungsberater ein Verzicht des Kunden nach § 42c Abs. 2 nicht in Betracht kommen. Aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsberater werden sich in der Regel Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Kunden ergeben, die über die von der Richtlinie vorgeschriebenen Pflichten hinausgehen. In § 42j Satz 2 wird daher klargestellt, dass diese weitergehenden Verpflichtungen unberührt bleiben.
Zu § 42k
§ 42k dient der Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen sehr weitgehenden Gestaltungsspielraum.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 können bei Vorliegen der in Absatz 2 näher festgelegten Voraussetzungen vorhandene privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen anerkannt werden. Hierbei ist insbesondere an den Versicherungsombudsmann e.V. und den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung gedacht. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Beteiligung der Versicherungsvermittler an den benannten Ombudsstellen erfolgt. Die Abgrenzung, für welche Sachgebiete der jeweilige Ombudsmann zuständig ist, wird den Ombudsleuten und deren Satzungen überlassen.
Nach der derzeitigen Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e.V. ist Voraussetzung für eine Schlichtung die Zulässigkeit der Beschwerde und die Eignung für eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erhoben wurde oder für die Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren ungeeignet erscheint (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 6 der Verfahrensordnung Ombudsmann für Versicherungen, Stand 19. November 2004).
Zu Absatz 2
Als Voraussetzung für die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen sind die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit sowie eine organisatorische und fachliche Eignung genannt. Als Verwaltungsakt kann eine Anerkennung auch zurückgenommen oder widerrufen werden.
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Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie klar, dass die anerkannten Schlichtungsstellen verpflichtet sind, jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten; dies gilt nach § 42j auch für Versicherungsberater.
Zu Absatz 4
Den privaten Stellen bleibt es weitgehend überlassen, das Schlichtungsverfahren zu regeln. Im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass auch Verbraucherschutzverbände beschwerdebefugt sind, wobei sich die Beschwerden auf konkrete Einzelfälle zu beziehen haben. Wie derzeit üblich sollen die Ombudsleute grundsätzlich keine Gebühr vom Versicherungsnehmer verlangen dürfen, es sei denn, es handelt sich um offensichtlich missbräuchliche Beschwerden. Das Schlichtungsverfahren gilt für alle Versicherungsvermittler im Sinn von § 42a oder § 42h, also auch für nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler, sowie für Versicherungsberater.
Zu Absatz 5
Die Möglichkeit der Aufgabenzuweisung der Schlichtung an eine Bundesbehörde oder Bundesanstalt hat vor dem beschriebenen Hintergrund lediglich einen Auffangcharakter. Von ihr soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn es keine anerkennenswürdigen privatrechtlich organisierten Einrichtungen gibt. Zu Nummer 2 ( Zweiter Untertitel )
Der bisherige Vierte Titel wird zweiter Untertitel, wobei der Begriff Versicherungsagent durch Versicherungsvertreter ersetzt wird.
Zu Nummer 3 (§ 43)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1). Die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsvertreters zur Annahme von Prämien nach § 43 Nr.4 entfällt wegen der durch die Richtlinie gebotenen Neuregelung in § 42 f Abs.1.
Zu Nummern 4 und 5 (§§ 44 bis 48)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1). Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der neuen §§ 80 bis 80b.
Zu Nummer 2 (§ 80) Zu Absatz 1 Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 werden Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die zuge-
lassen sind (Erlaubnisbesitz oder Erlaubnisbefreiung) oder der Erlaubnispflicht nicht unterliegen. Eine solche Überprüfung soll über das Register erfolgen. Sie ist beim Massengeschäft der Versicherungsvermittlung nicht für jede Vermittlung zumutbar, muss aber in regelmäßigen Abständen Erfolgen. Die Erfüllung dieser Prüfpflicht setzt voraus, dass dem Versicherungsunternehmen der jeweilige Vermittler auch namentlich benannt wird. Hierauf haben Vermittler und Versicherungsunternehmen zu achten. Weiterhin muss sich das Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 davon überzeugen, dass der Vermittler die Kundengeldsicherungsbestimmungen einhält.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt das aufsichtsrechtliche Pendant zum vereinfachten Zulassungsverfahren nach § 34d Abs. 3 und 4 dar, indem bestimmte Überwachungsaufgaben den Versicherungsunternehmern übertragen werden. Diese haben sich durch Einholung geeigneter Auskünfte vor allem davon zu überzeugen, dass der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Das Gesetz stellt durch Verweisung auf § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO insbesondere klar, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines anderen in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem haben die Versicherungsunternehmen zu überprüfen, ob der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Den anzuwendenden Maßstab stellt der Verweis auf § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO klar.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO auf deren Veranlassung in das Register einzutragen und dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO eingehalten werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Register und der Registerbehörde unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Zu § 80a
Nach § 80a müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Vermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die zuständige Überwachungsbehörde in Kenntnis setzen.
Zu § 80b
§ 80b stellt das Pendant zu den § 156 GewO getroffenen Übergangsregelungen dar.
Zu Nummer 3 (§ 84)
Durch die Änderung wird trotz Schweigepflicht eine Weitergabe von Informationen an die mit der Überwachung von Versicherungsvermittlern betrauten Stellen ermöglicht.
Zu Nummer 4 (§ 144)
Die neuen Nummern 3a bis 3c stellen die entsprechenden Bußgeldbewehrungen zu § 80 dar.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Dabei wird das Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage für eine Versicherungsvermittlerverordnung vorgezogen, damit diese zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.
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