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Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 4
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Vermittlerrecht
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Zu Absatz 2

Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie erfasst auch die Kundengeldsicherung für den Fall, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, Erstattungsbeträge oder Prämienvergütungen an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Zum Schutz des Versicherungsnehmers bestimmt Absatz 2, dass der Versicherer an den Versicherungsvermittler nur dann Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsnehmer leisten kann, wenn dieser den Versicherungsvermittler entsprechend bevollmächtigt hat. Um den Versicherungsnehmer davor zu schützen, dass eine solche Bevollmächtigung z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers versteckt ist, verlangt Absatz 2 als Warnfunktion eine gesonderte schriftliche Erklärung. Eine er gänzende Regelung soll in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 2 GewO getroffen werden.

Zu § 42g

§ 42g macht von der Möglichkeit in Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch, Vermittler von Versicherungen für Großrisiken im Sinn von Artikel 10 Abs. 1 EGVVG von den Informations- und Dokumentationspflichten zu befreien. Der Verweis stellt klar, dass unter Versicherungsvertrag über ein Großrisiko ein Versicherungsvertrag im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, 2 oder 3 EGVVG zu verstehen ist. Die Freistellung der Versicherungsvermittler bei Verträgen über Großrisiken bezieht sich aber nur auf die dem Kundenschutz dienenden besonderen Verpflichtungen nach den §§ 42b bis 42e. Unberührt bleiben § 42f und die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers, die sich aus dem Maklervertrag und der hieraus nach der Rechtsprechung folgenden Sachwalterposition des Maklers ergeben. Nach § 186 gelten die Vorschriften des VVG generell nicht für die Rückversicherung und damit auch nicht für die Rückversicherungsvermittlung.

Zu § 42h

§ 42h erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 42b bis 42g sowie 42k auch auf nicht gewerbsmäßig tätige, selbständige Versicherungsvermittler. Denn bei den zivilrechtlichen Regelungen, die insbesondere dem Kundenschutz dienen sollen, wäre eine Unterscheidung zwischen gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig handelnden Vermittlern nicht vertretbar. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d GewO.54

Zu § 42i

Die Vorschrift stellt klar, dass durch eine Vereinbarung zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden kann.

Zu § 42j

Da die Versicherungsberater von der Richtlinie erfasst werden, bestimmt § 42j Satz 1, dass die nach diesem Untertitel für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden sind. In zwei Punkten sind allerdings Ausnahmen erforderlich, um dem vom Versicherungsmakler abweichenden besonderen Berufsbild des Versicherungsberaters Rechnung zu tragen. Zum einen soll dem Versicherungsberater nicht die Möglichkeit nach § 42b Abs. 1 Satz 2 eingeräumt werden, seine Beratungsgrundlage gegenüber seinem Kunden einzuschränken. Zum anderen kann bei einem Vertrag mit einem Versicherungsberater ein Verzicht des Kunden nach § 42c Abs. 2 nicht in Betracht kommen. Aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsberater werden sich in der Regel Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Kunden ergeben, die über die von der Richtlinie vorgeschriebenen Pflichten hinausgehen. In § 42j Satz 2 wird daher klargestellt, dass diese weitergehenden Verpflichtungen unberührt bleiben.

Zu § 42k

§ 42k dient der Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen sehr weitgehenden Gestaltungsspielraum.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 können bei Vorliegen der in Absatz 2 näher festgelegten Voraussetzungen vorhandene privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen anerkannt werden. Hierbei ist insbesondere an den Versicherungsombudsmann e.V. und den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung gedacht. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Beteiligung der Versicherungsvermittler an den benannten Ombudsstellen erfolgt. Die Abgrenzung, für welche Sachgebiete der jeweilige Ombudsmann zuständig ist, wird den Ombudsleuten und deren Satzungen überlassen.

Nach der derzeitigen Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e.V. ist Voraussetzung für eine Schlichtung die Zulässigkeit der Beschwerde und die Eignung für eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erhoben wurde oder für die Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren ungeeignet erscheint (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 6 der Verfahrensordnung Ombudsmann für Versicherungen, Stand 19. November 2004).

Zu Absatz 2

Als Voraussetzung für die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen sind die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit sowie eine organisatorische und fachliche Eignung genannt. Als Verwaltungsakt kann eine Anerkennung auch zurückgenommen oder widerrufen werden.

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