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Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 4
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Vermittlerrecht
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49 Zu § 42d Zu Absatz 1

Der Vermittler ist zur Dokumentation in Textform (§ 126b BGB) verpflichtet. Damit wird dem Formerfordernis des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie Rechnung getragen. Die Dokumentation muss ferner klar und verständlich sein. D.h. unter anderem, dass sie in deutscher oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache erfolgen muss. Dies entspricht den Vorgaben von Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b ) und c ) der Richtlinie. In der Regel wird der Vermittler die Daten in einem Schriftstück dokumentieren und sich den Empfang durch Unterschrift des Kunden bestätigen lassen. Es ist zu erwarten, dass von der Praxis jedenfalls für den Normalfall Beratungsprotokolle in Formularform entwickelt werden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare wird in Anbetracht der sich ständig ändernden Produkte verzichtet. Solche Formulare sollten von den Marktteilnehmern entwickelt werden. Schon derzeit bedient sich ein Großteil der Vermittler standardisierter Beratungsprotokolle.

Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilungen und Angaben dem Kunden spätestens übermittelt werden müssen, orientiert sich die Umsetzung an der Vorgabe in Artikel 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie.

Um dem Zweck der Richtlinie zu entsprechen, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, das Vertragsangebot zu beurteilen und seine Entscheidung in Kenntnis der wesentlichen Umstände zu treffen, bevor er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt, wird für die Angaben nach § 42b Abs. 2 vorgeschrieben, dass die Information vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erfolgen muss.

Für die Angaben nach § 42c Abs. 1 muss es dagegen entsprechend der Richtlinie dabei bleiben, dass sie dem Versicherungsnehmer erst bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen müssen. Eine Vorverlegung bereits auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden würde die Versicherungsvermittler vor eine praktisch kaum lösbare Aufgabe stellen, da diese ständig umfassende Materialien für alle von ihnen vermittelten Versicherungsprodukte bei sich führen müssten, um diese dem Kunden gegebenenfalls bei Abgabe einer Vertragserklärung geben zu können. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass der Kunde zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung in zusammengefasster Weise über das Versicherungsprodukt informiert wird. In Anbetracht der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers ist der Kunde hinreichend geschützt, wenn er die vollständigen Unterlagen erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhält, die ihm dann als Grundlage zur Geltendmachung etwaiger Rechte dienen.

Zu Absatz 2

Mit Zulassung einer mündlichen Übermittlung wird lediglich eine Ausnahme vom Textformerfordernis ermöglicht, die inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen. Die mit einer mündlichen Übermittlung verbundenen Einschränkungen des Kundenschutzes erscheinen bei Wunsch des Kunden und über Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie hinausgehend nicht generell bei Vereinbarung einer Sofortdeckung, sondern nur bei Gewährung einer vorläufigen Deckung notwendig und sachlich gerechtfertigt. Die Übermittlung der Informationen in Textform ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Übermittlung des Versicherungsscheins nachzuholen, sofern der Versicherungsnehmer nicht nach § 42b Abs. 3 oder § 42c Abs. 2 verzichtet hat.

Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Textform nicht nachzuholen, soweit es um eine vorläufige

Deckungszusage im Rahmen einer Pflichtversicherung geht. Da nach der Rechtsprechung schon die Deckungskarte einen eigenständigen Vertrag darstellt, wäre ansonsten die Dokumentation für die Deckungskarte und dann nochmals für den Folgevertrag zu erstellen. Auch nach Sinn und Zweck des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie muss aber aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Verträge eine einmalige Dokumentation in Fällen von Pflichtversicherungen ausreichen.

Die vorläufige Deckung wird sich ohnehin regelmäßig auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß beschränken.

Zu § 42e

Im Interesse des Schutzes der Versicherungsnehmer muss eine Sanktion für den Fall vorgesehen werden, dass der Vermittler eine ihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit nach § 42b und § 42c obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Hierfür bietet sich an, dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch einzuräumen. Adressat der Schadensersatzpflicht ist in erster Linie der Versicherungsmakler, der sich keinen ausreichenden Marktüberblick verschafft hat und deswegen einen für den Versicherungsnehmer nach der Marktsituation objektiv ungünstigen oder ungeeigneten Versicherungsvertrag empfiehlt.

Ein Vermittler, der nicht auf der Grundlage des § 42b Abs. 1 Satz 1 beraten muss, ist einer Haftung z. B. dann ausgesetzt, wenn er unrichtige Angaben über die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmer durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertrags ein Schaden entsteht. Im Fall von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 42c zur Feststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Haftung des Vermittlers entfällt, soweit der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach § 42c Abs. 2 auf eine Beratung verzichtet hat.

Die Beweislast ist im Einklang mit § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Soweit es um den Beweis der Pflichtverletzung geht, können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren und Verantwortungsbereichen herangezogen werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers rechtfertigen. Der Versicherungsvermittler, der Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht die Vermutung, dass sich der Versicherungsnehmer beratungsrichtig verhalten hätte. Der Versicherungsvermittler muss dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass es dem Kunden in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein wird, ein Verschulden auf Seiten des zur Beratung und Dokumentation verpflichteten Versicherungsvermittlers nachzuweisen und erleichtert im Interesse des Verbraucherschutzes die Geltendmachung berechtigter Schadensersatzansprüche.

Die Regelung ist nach § 42i halbzwingend; der Versicherungsvermittler kann sich also nicht für schuldhaft begangene Beratungsfehler, auch nicht seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), freizeichnen.

52 Zu § 42f Zu Absatz 1

Für die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Kundengeldsicherung orientiert sich § 42f Abs.1 für die Versicherungsvertreter an der in Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a) der Richtlinie erwähnten Alternative. Hierbei handelt es sich um die unbürokratischste und praktikabelste Alternative. Die Zugangsfiktion greift jedoch nicht, wenn dem Kunden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Vertreter nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt ist. Der Kunde, der z.B. entgegen einem deutlichen Hinweis des Versicherers auf das Nichtbestehen einer Inkassovollmacht an den Versicherungsvertreter zahlt, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Es wird jedoch kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegen, wenn es sich lediglich um einen standardisierten Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.

Der Wortlaut der Vorschrift orientiert sich an dem bisherigen § 43 Nr. 4 und § 47. Es handelt sich hier jedoch um eine von der Richtlinie gebotene Abweichung vom bisherigen § 43 Nr. 4, der mit Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs aufgehoben wird. Für die Versicherungsmakler ist eine solche Zugangsfiktion jedoch unangemessen, da der Makler auf Seiten des Kunden steht. Soweit Versicherungsvermittler, Makler und Vertreter, nicht bevollmächtigt sind oder als bevollmächtigt gelten, wird von der Verordnungsermächtigung in § 34d Abs. 8 Nr. 1b ) GewO Gebrauch gemacht und ein an die Makler- und Bauträgerverordnung ( MaBV ) angelehntes Sicherungssystem etabliert.

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