16. August 2006
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Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie klar, dass die anerkannten Schlichtungsstellen verpflichtet sind, jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten; dies gilt nach § 42j auch für Versicherungsberater.
Zu Absatz 4
Den privaten Stellen bleibt es weitgehend überlassen, das Schlichtungsverfahren zu regeln. Im Sinn von Artikel 10 der Richtlinie sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass auch Verbraucherschutzverbände beschwerdebefugt sind, wobei sich die Beschwerden auf konkrete Einzelfälle zu beziehen haben. Wie derzeit üblich sollen die Ombudsleute grundsätzlich keine Gebühr vom Versicherungsnehmer verlangen dürfen, es sei denn, es handelt sich um offensichtlich missbräuchliche Beschwerden. Das Schlichtungsverfahren gilt für alle Versicherungsvermittler im Sinn von § 42a oder § 42h, also auch für nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler, sowie für Versicherungsberater.
Zu Absatz 5
Die Möglichkeit der Aufgabenzuweisung der Schlichtung an eine Bundesbehörde oder Bundesanstalt hat vor dem beschriebenen Hintergrund lediglich einen Auffangcharakter. Von ihr soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn es keine anerkennenswürdigen privatrechtlich organisierten Einrichtungen gibt. Zu Nummer 2 ( Zweiter Untertitel )
Der bisherige Vierte Titel wird zweiter Untertitel, wobei der Begriff Versicherungsagent durch Versicherungsvertreter ersetzt wird.
Zu Nummer 3 (§ 43)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1). Die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsvertreters zur Annahme von Prämien nach § 43 Nr.4 entfällt wegen der durch die Richtlinie gebotenen Neuregelung in § 42 f Abs.1.
Zu Nummern 4 und 5 (§§ 44 bis 48)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten (s.o. zu § 42a Abs. 1). Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der neuen §§ 80 bis 80b.
Zu Nummer 2 (§ 80) Zu Absatz 1 Nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 werden Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die zuge-
lassen sind (Erlaubnisbesitz oder Erlaubnisbefreiung) oder der Erlaubnispflicht nicht unterliegen. Eine solche Überprüfung soll über das Register erfolgen. Sie ist beim Massengeschäft der Versicherungsvermittlung nicht für jede Vermittlung zumutbar, muss aber in regelmäßigen Abständen Erfolgen. Die Erfüllung dieser Prüfpflicht setzt voraus, dass dem Versicherungsunternehmen der jeweilige Vermittler auch namentlich benannt wird. Hierauf haben Vermittler und Versicherungsunternehmen zu achten. Weiterhin muss sich das Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 davon überzeugen, dass der Vermittler die Kundengeldsicherungsbestimmungen einhält.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt das aufsichtsrechtliche Pendant zum vereinfachten Zulassungsverfahren nach § 34d Abs. 3 und 4 dar, indem bestimmte Überwachungsaufgaben den Versicherungsunternehmern übertragen werden. Diese haben sich durch Einholung geeigneter Auskünfte vor allem davon zu überzeugen, dass der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Das Gesetz stellt durch Verweisung auf § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO insbesondere klar, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines anderen in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem haben die Versicherungsunternehmen zu überprüfen, ob der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Den anzuwendenden Maßstab stellt der Verweis auf § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO klar.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO auf deren Veranlassung in das Register einzutragen und dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO eingehalten werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Register und der Registerbehörde unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Zu § 80a
Nach § 80a müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Vermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die zuständige Überwachungsbehörde in Kenntnis setzen.
Zu § 80b
§ 80b stellt das Pendant zu den § 156 GewO getroffenen Übergangsregelungen dar.
Zu Nummer 3 (§ 84)
Durch die Änderung wird trotz Schweigepflicht eine Weitergabe von Informationen an die mit der Überwachung von Versicherungsvermittlern betrauten Stellen ermöglicht.
Zu Nummer 4 (§ 144)
Die neuen Nummern 3a bis 3c stellen die entsprechenden Bußgeldbewehrungen zu § 80 dar.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Dabei wird das Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage für eine Versicherungsvermittlerverordnung vorgezogen, damit diese zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.
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