29. August 2006
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Wirtschaftsbrief (BAV)
betriebliche Altersvorsorge
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Neue Gesetze bergen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber in der betriebliche Altersversorgung (BAV)
Seit 01.01.2005 hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber dazu verpflichtet eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.
Hier raus ergeben sich eventuell großen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Es können sich Schadensersatzansprüche von mehreren tausend Euro pro Mitarbeiter ergeben.
Firmenchefs / Inhaber und Personalchefs sind meist völlig in Unkenntnis darüber, welche Risiken sie bereits bei einer Direktversicherung gegen Gehaltsumwandlung durch Vertragsgegenzeichnung eingegangen sind. Weit aus größere Risiken können in bestehenden Durchführungswegen und Verträgen schlummern. Weitaus schlimmer ist aber die Tatsache das viele Arbeitgeber die BAV erst gar nicht anbieten.
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber
folgende Haftung übertragen
Auszug aus der Arbeitgeberhaftung:
- Auffüllungshaftung/Resthaftung
- Marketinghaftung
- Verschaffungsanspruch
- Haftung für nicht entrichtete Beiträge
- Haftung bei Insolvenz
- Anpassungspflicht
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Nachhaftung, persönlich haftender Arbeitgeber.
Arbeitgeberhaftung bei einer Direktversicherung
durch Gehaltsverzicht.
Der Arbeitnehmer wandelt Bruttolohn mit Gehaltsverzicht in eine Direktversicherung um. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge an eine Versicherung ab. Seit dem 01.01.2005 kann der Arbeitnehmer seinen bestehenden Vertrag zum neuen Arbeitgeber übertragen. Häufig haben die abgeschlossenen Verträge keine Sicherung der Beitragsgarantie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens durch den Arbeitnehmer. Im Gegenteil, der Rückkaufswert ist meistens geringer als die geleisteten Beiträge. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er für die fehlenden Beiträge haftet. Was sich in einem bis fünfstelligen Bereich pro Mitarbeiter bewegen kann.
Zukünftig ist davon auszugehen, das durch das offen legen aller Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers bei Arbeitslosigkeit (Hartz IV) auch bestehende Verträge genau geprüft werden.
Pflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber sollte sich bewusst sein, welches Risiko und welche Verpflichtung ihm der Gesetzgeber durch die Veränderungen der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, für die Betriebsrenten, durch den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung auferlegt wurden.
Fazit:
Da der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Informations- Dokumentations- und Beschaffungspflicht hat, machen möglicherweise in wenigen Jahren, Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche bei ihrem Arbeitgeber geltend. Gründe hierfür können unter anderem sein: Fehlerhafte Durchführung, fehlerhafte Aufklärung, fehlerhafte Dokumentation in den Personalakten, etc. Dadurch kann es zu finanziellen Engpässen in der Liquidität des Unternehmens kommen.
Pensionszusagen tickende Zeitbomben!?
in der Vergangenheit wurden, aus steuerlichen Gründen, zur Geschäftsführerversorgung Pensionskassen eingerichtet. Da sich die Kapitalmärkte nicht so entwickelt haben wie allgemein angenommen und erwartet, können gravierende (Versorgungs-)Probleme auftreten, welche den Beteiligten so noch gar nicht bekannt waren. Dies kann im schlimmsten Fall existengefährdende Ausmaße annehmen.
Sozialversichert und kein Leistungsanspruch!?
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