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Minijobs und Rentenbeiträge

eigene Beiträge zur Rentenaufstockung für Minijobber günstiger

Am 16. Juni hat der Bundesrat dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Dieses Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung der Pauschalabgaben für Minijobs zum 1. Juli vor. Siehe auch: Arbeitgeber, Pflichten bei der Vergabe Minijob

Anhebung der Pauschalbeiträge

für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz werden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. Damit wird der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 Prozent und der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 Prozent angehoben. Der einheitliche Pauschsteuersatz bleibt unverändert. Siehe auch: Haushaltshilfe nicht teilbar, Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sind von der Erhöhung der Pauschalbeiträge nicht betroffen.

Rentenaufstockung wird für Minijobber günstiger

Die Erhöhung des Pauschalbeitrages zur Rentenversicherung auf 15 Prozent bringt es mit sich, dass Arbeitnehmer, die vollwertige Rentenansprüche erwerben möchten und deshalb auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, ab dem 1. Juli anstelle des bisherigen Eigenanteils von 7,5 Prozent nur noch 4,5 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen müssen. Siehe auch: Haushaltshilfe

Minijobber können den vollen Anspruch

auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Sie müssen dafür die Differenz von (ab 01.07.2006) 4,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten.

Möchten Sie hiervon Gebrauch machen,

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn die geringfügige Beschäftigung schon lange Zeit besteht.Dieser Artikel ist entnommen bei: Rentenberater, Kooperationspartner von Duebbert und Partner, Versicherungsmakler. Nutzen Sie unsere Kontaktformulare und richten Sie Ihre Fragen über das Kontaktformulardierekt an die Rentenberater.

Autor: wds

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