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Sozialversicherungspflicht oder Freiheit

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Sozialversicherungspflicht? Freiheit? bei mitarbeitenden Ehepartnern, des/der Lebensgefährten/inn, Nicht immer folgt der Beitragszahlung in die Sozialversicherungssysteme der Anspruch auf Leistung. Die Rechtssprechung der Sozialverwaltung wird immer restriktiver.

Beratung tut Not. Zu klären ist immer, ob die Beiträge zurück gefordert werden können.

Mit der Sozialversicherungspflicht von Ehegatten und Angehörigen, welche Darlehen, Bürgschaften oder andere Sicherheiten in den Betrieb eingebracht haben, beschäftigen sich zunehmend die Sozialverwaltungen.

Zu dem Personenkreis zählen

mitarbeitende Ehegatten

Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaften oder nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG) eingetragene Partnerschaften. Lange war, ist das kein Thema für die steuerberatenden Berufe. Es war, ist ein Nebengebiet ihres Mandats. Die Einzugsstellen waren bis 01.01.1996 die alleinigen Prüforgane. Diese haben ihre Überprüfungspflicht aber auch nur ausnahmsweise wahrgenommen. Das bedeutet, sie als Unternehmer müssen sich selber kundig machen.

Ein durchaus komplexes Thema,

welches nur nach eingehender Prüfung geklärt werden kann. Es ist genauer zu prüfen, wie die Versicherungsverhältnisse von Ehegatten und Angehörigen im Einzelunternehmen, Personengesellschaften zur Versicherungspflicht herangezogen werden können, bzw. ob eine ausreichende Aussicht auf Versicherunsgfreiheit besteht oder wie Diese, eventuell erlangt werden kann.Für den Unternehmer ist die Rechtssicherheit wichtig und kann so vor bösen Überraschungen schützen.

"Beiträge gezahlt, erhaltene Leistungen nein"!!

So sollte es nicht sein. Auf Anfrage übermitteln wir Ihnen gerne den gesamten Text und Sie haben den gleich den richtigen Ansprechpartner.

Wir helfen Ihnen und Ihrem Betrieb auf die sichere Seite zu kommen. Siehe: so viel Versicherung wie nötig, so wenig Versicherung wie möglich

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