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Transparenz von Versicherungsprovisionen

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Transparenz hinsichtlich versteckter Vermittlungsprovisionen

auf dem Vormarsch. Ab 2007, und das gilt nicht nur für Versicherungsmakler !

Der BGH (Az. XI ZR 73/05) hat die Beschwerde der Stuttgarter Südwestbank gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Stuttgart vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen. Damit wurde einer Anlegerin rechtskräftig Schadensersatz in Höhe von 240.000,-  Euro für verdeckte Vermittlerprovisionen zugesprochen. Laut dem oben genannten Urteil gewährte die Südwestbank AG rechtswidrige Provisionen an eine Firma aus dem Umfeld eines Bevollmächtigten ihrer Kundin für die Vermittlung dieser Kapitalanlagen. Im Fachjargon werden diese Provisionen als sog. "Kickbacks" bezeichnet.

Diese "Kickbacks" erhalten die Vermittler von den Fondsgesellschaften als Bestandsprovisionen auf die von ihren Kunden gehaltenen Fondsbestände. Finanziert werden die "Kickbacks" aus der jährlichen Verwaltungsvergütung, die die Fondsgesellschaften dem Vermögen der jeweiligen Fonds entnehmen. Zum Beispiel beträgt die Verwaltungsvergütung für das Flaggschiff der DWS, den Vermögensbildungsfonds I, derzeit pro Jahr 1,45 Prozent des Fondsvolumens. Daraus erhalten die Fondsvermittler einen Anteil von bis zu 0,24 Prozent jährlich (Quelle: http://boerse.ard.de)

Vordergründig würde man hinter einer Verwaltungsvergütung die Bezahlung der Fondsmanager und der sonstigen Betriebskosten der Fondsgesellschaft erwarten, aber keine weitere Provision für die Vermittler. Die Fondsgesellschaften bevorzugen aber offensichtlich den Weg des geringsten Widerstands: Obwohl die meisten Anleger für die Ausgabeaufschläge sensibilisiert sind, achten sie weniger auf die Verwaltungsvergütung, die aber die Performance ihrer Fonds in nicht unbeträchtlichem Maß schmälert.

Eine Änderung der gegenwärtigen Situation ist allerdings in Sichtweite. Anfang 2007 soll die EU-Richtlinie MiFID ("Markets in Financial Instruments Directive") in Kraft treten, die für mehr Transparenz bei der Anlageberatung sorgen soll. In Artikel 26 der Richtlinie 2006/73 der EG-Kommission vom 10. August 2006 wird auf diese sog. "Kickbacks" Bezug genommen.

Die Kickbacks müssen auch von den Bankberatern offen gelegt und dem Kunden

(ohne das der Kunde danach fragt) offen gelegt werden. Autor: ded

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