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das Bestimmungsrecht in der BAV

"Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bzgl. des Versorgungsträgers" in der betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitgeber hat unabhängig, von der Art der Finanzierung ein Bestimmungsrecht sowohl hinsichtlich des Durchführungsweg als auch hinsichtlich der Auswahl des Versorgungsträgers, bei der Durchführung einer

betrieblichen Altersversorgung.

Eine Mitbestimmung des Betriebsrates erfolgt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsplans durch den Arbeitgeber.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gilt dieses Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ohnehin.

Daneben besteht jedoch seit dem 01.01.2002 gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung.

Wenn der Arbeitgeber in diesem Falle nicht zu einer Durchführung über

einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit ist, hat der Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG einen Anspruch auf den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer auch die Versicherungsgesellschaft bestimmen kann, bei der die Direktversicherung abgeschlossen werden soll.

Auch im Falle der Entgeltumwandlung liegt dieses Bestimmungsrecht vielmehr beim Arbeitgeber.

Denn für diesen würde ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten.

Auch lässt nichts auf einen Willen des Gesetzgebers zur Einräumung eines solchen Wahlrechtes für den Arbeitnehmer schließen, vielmehr soll dieses Recht nach der Gesetzesbegründung dem Arbeitgeber zustehen.

Zu guter Letzt sind vom Arbeitgeber häufig gewählte Gruppendirektversicherungen gerade auch für die Arbeitnehmer kostengünstiger.

Dies wurde nunmehr auch durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.2005 (Az. 3 AZR 502 / 04) bestätigt, so dass in diesem Punkt Rechts-Sicherheit besteht."

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