26. Oktober 2006
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Versicherung News
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Arbeitszeit und Kontrolle
26.10.2006 08:00 Rechtsprechung & Urteile Vertrauensarbeitszeit vor dem Aus: Kontrolle ist Pflicht. Die Idee ist gut: Sie vereinbaren mit Ihren Mitarbeitern eine bestimmte durchschnittliche Arbeitszeit und überlassen es den Mitarbeitern selbst, diese je nach Arbeitsanfall und persönlichen Bedürfnissen zu verteilen. Arbeitszeitkontrollen durch Ihr Unternehmen gibt es nicht.Dieses in vielen Betrieben erfolgreich praktizierte Modell der Vertrauenszeit dürfte rechtlich aber kaum noch haltbar sein. Denn:
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Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen und zu kontrollieren,
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dass Ihre Mitarbeiter die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und insbesondere die
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vorgeschriebenen Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden nach jedem Arbeitstag)
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tatsächlich einhalten (EuGH, 7.9.2006, C-484/04).
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Im Urteilsfall ging es zwar nur um einen Leitfaden des britischen Ministeriums für Handel
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und Industrie, der die britischen Arbeitgeber von der Kontrollpflicht entband
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was nach der Entscheidung des EuGH europarechtswidrig war.
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Das Ergebnis deckt sich aber mit den Entscheidungen deutscher Gerichte
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(BAG, 6.5.2003, 1 ABR 13/02, LAG Niedersachsen, 8.11.2004, 5 TaBV 36/04).
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Sie als Arbeitgeber müssen also dafür einstehen, wenn Ihre Mitarbeiter
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im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit mehr als zulässig arbeiten.
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Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.
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Schade, wenn ein so viel versprechender und partnerschaftlicher
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Ansatz auf dem Rechtsweg kaputt gemacht wird.
Quelle: Personalverlag
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