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haben Sie das Bezugsrecht in der RV, LV,

auch vergessen

Mit diesem Urteil des BGH ist erneut deutlich geworden, dass Versicherungspolicen über Jahrzehnte still vor sich hinschlummern. Der Versicherungsabschlusses von heute beansprucht keine Gültigkeit für den Rest des Lebens.

Die Lebenssituation des Einzelnen ändern sich ständig

Gerade bei Scheidungen und den Bezugsrechten müssen die Versicherungsverträge dann neu überprüft werden. Die Deutschen empfinden ihre Versicherungen eher als lästig, als das sie sich damit beschäftigen. Dass erklärt, dass der Versicherungsschutz oberflächlich betrachtet, für den Versicherungsnehmer in Ordnung scheint, bei eingehender Prüfung über den Versicherungsfachmann aber nicht dem Gewollten entspricht.

Das böse Erwachen kommt oft im Schadensfall, beim Tod des Versicherungsnehmers, der versicherten Person.

Beispiel: Wenn jemand eine private Rentenversicherung abschließt und als Bezugsberechtigten im Falle des eigenen, vorzeitigen Todes den Ehegatten angibt, dann bekommt der auch das Geld, wenn die Ehe später geschieden wird und die Frau längst eine neue Ehe eingegangen ist.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden

Das reicht von völlig falschen (Lebensversicherungspolicen) Versicherungspolicen über Doppelversicherungen, gar nicht vorhandener Absicherung, vergessenen Änderungen im Bezugsrecht bis hin zu falsch gesetzten Prioritäten der eigenen Vorsorge.

Anmerkung:

Deutschlands liebestes Kind, dass Auto, wird mit oftmals mit hohen Beiträgen Vollkasko versichert. Fragt man den Kunden nach seiner eigenen Absicherung der Arbeitskraft herrscht oft Schweigen. Das bedeutet, dass eine Unfallversicherung, Absicherung gegen schwere Krankheiten, etc. unbedeutender ist als eine Vollkaskoversicherung fürs Auto.

Bei der Hinterbliebenversorgung und der Absicherung der eigenen Person wird gespart und Änderung im Bezugsrecht "vergessen".

Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten, neuen Partners / neuen Ehepartners, Kinder aus der privat Rentenversicherung oder Lebensversicherung. Auch Lebensgemeinschaften und Bezugsrecht steht oft auf fragwürdigen Füßen.

Dieses Urteil sollte das Überprüfen

der eigenen Versicherungen verdeutlichen und zwingend auf den Prüfstand durch eine Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler hervorrufen.

Der BGH hat entschieden, dass ohne weiteres Tätigwerden des Versicherten

der zur Zeit des Versicherungsabschlusses vorhandene Ehegatte und nicht ein späterer Partner in zweiter Ehe aus einer Rentenversicherung begünstigt wird.

Der Kläger (Kl.) begehrt vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten (Bekl.) genommenen Rentenversicherung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau

des Kl. und dem Bekl. 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der Ehegatte der versicherten Person angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Kl. wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Kläger zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen i. H. von 6.255,02 Euro aus.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen.

Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige

empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde.

Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht automatischunwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zu Gunsten des Kl. als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. (BGH, Urt. v. 14. 2. 2007 IV ZR 150/05) Pressemitteilung des BGH Nr. 25 v. 14. 2. 2007

Lassen Sie Ihre Versicherungen mindestens alle zwei Jahre überprüfen,

auf jeden Fall immer dann, wenn sich in Ihrer persönlichen Lebenssituation etwas verändert hat.

Fragen Sie ihren Versicherungsmakler, wir helfen ihnen gerne weiter. 

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