23. Februar 2007
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Versicherungen -
Versicherung News
geschäftliche E-Mails, Postkarten, Faxe und Geschäftsbriefe.
Seit Jahresbeginn 2007 müssen geschäftliche E-Mails, Telefaxe, Postkarten und Geschäftsbriefe die gleichen Angaben enthalten. Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Zunamen auf zu führen.
Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a HGB, 80AktG GmbH und 25a GenG neu gefasst. Geschäftspartner sollen sich so schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens informieren können.
Kleingewerbetreibende sind von diesen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen.
Durch das 22.12.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist jedoch auch § 15b GewO geändert worden.
Diese Vorschrift betrifft Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Die geänderte Fassung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Solche Kleinbetriebe müssen ab dem 22. Mai 2007 zusätzliche Angaben auf Geschäftsbriefe und damit auch auf E-Mails machen.
Während bislang auf allen Briefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet wurden, die Angaben des ausschließlichen Familien- und Vornamens Pflicht war, muss zum genannten Stichtag auch die ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Bitte beachten Sie die neuen Vorschriften. So können teure Abmahnungen von bis zu 5.000 Euro vermieden werden. Autor: ded
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