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Viele Firmen, Auftraggeber sehen es so, ein "Selbständiger" ist billiger als ein Angestellter. Groß ist die Versuchung Aufträge an formal selbständigen, also Ein - Personen-Unternehmen zu vergeben. Oftmals sind diese Auftragnehmer dann an Weisungen, Schichtpläne und Vorgaben der "Vorgesetzten" gebunden.

Siehe auch: Schutzbedürftigkeit Selbständige in der Rentenversicherung

Nicht immer steckt wirklich Absicht dahinter.

Oftmals ist es auch für Firmen nicht mehr durchschaubar ob sozial - versicherungspflichtig oder nicht.

Klarheit schaft hier die so genannte Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Die Prüfung kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer beantragt werden.

Stellt die Deutsche Rentenversicherung fest, dass eine so genannte "Scheinselbständigkeit" besteht, so werden Sozialversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer fällig.

Aber auch ohne einen eigenständigen Antrag zur Prüfung kann die Deutsche Renten - Versicherung die Prüfung von sich aus durchführen.

Stellt sich dann raus, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestanden hat, so kann der Arbeitnehmer eine Nachzahlung, Nachversicherung von Auftraggeber verlangen.

Zwar muss sich der vermeintlich Selbständige für die zurückliegenden drei Monate mit dem Arbeitnehmeranteil beteiligen, aber der Arbeitgeber, Auftraggeber unter Umständen, rückwirkend bis zu vier Jahren und zwar auch mit dem Arbeitnehmeranteil.

Dadurch hat der Arbeitnehmer nicht nur eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Krankengeld abgesichert auch die Rentenversicherung ist abgesichert und damit besteht auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen finden sie hierzu unter: DRV Bund

Besonders Auftraggeber sollten sich kundig machen, denn auch die unbedachte Versäumnis der Statusfeststellung kann für das Unternehmen teuer werden.

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