07. März 2007
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Versicherungen -
Krankenversicherung
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Auch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs
können Studenten in der Kranken - Versicherung der Studenten bleiben. So das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 23. Januar 2007, Az: S 40 KR 179/05
Studenten sollten dringend bei ihrer Krankenversicherung nachfragen und ein wenig Hartnäckigkeit kann da oft nicht schaden.
Ein 31 jähriger Student hatte geklagt
und seine Klage so begründet. Nach dem Hauptschulabschluss habe er eine Lehre absolviert und nach 5 jähriger Berufstätigkeit und einem dreijährigen Besuch eines Kollegs die Hochschulreife erlangt, um zum Studium zugelassen zu werden.
Siehe auch: spezieller Rechtsschutz für Studenten
Die günstigere Kranken Versicherung der Studenten lehnte sein Verlangen zur Kranken Versicherung ab. Bedenken Sie auch das Krankentagegeld.
Vereinfacht ausgedrückt argumentierte die Krankenkasse damit, das der (jetzige) Student nicht zügig sein Abitur und sein Studium durchgezogen hat, sonder erst nach einer betriebsbedingten Kündigung studieren will um damit seine beruflichem Marktchancen zu erhöhen.
Das sah das Sozialgericht Dortmund anders
und verurteilte die Krankenkasse dazu, den Kläger für weitere drei Jahre als Pflichtmitglied in der Kranken-Versicherung der Studenten zu versichern.
Durch den dreijährigen Besuch des Kollegs sei der Kläger daran gehindert gewesen seine Regelstudienzeit vor dem 30 Lebensjahrs abzuschließen.
Daher muss die Pflicht - Versicherungszeit um diese drei Jahre, für den Studenten, verlängert werden gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V
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