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Dürfen Verheiratete bevorzugt werden?

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass gesetzliche Krankenkassen Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken.

Ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Krankenkassen nur Ehepaaren einen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung zahlen, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.2.2007 entschieden (Az.: 1 BvL 5/03).

Privilegierung Verheirateter

Ein Paar, das schon seit mehr als zehn Jahre ohne Trauschein zusammenlebte, sehnte sich nach einem Kind. Weil der Mann zeugungsunfähig war, sollte der Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung erfüllt werden.

Doch der Antrag der Frau, sich zu 50 Prozent an den Kosten zu beteiligen, wurde von ihrer Krankenkasse unter Hinweis auf Paragraf 27a SGB V (Sozialgesetzbuch V) abgelehnt. Dort heißt es nämlich, dass die Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt sind, die miteinander verheiratet sind.

Das hielt die Frau für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Doch das Bundesverfassungsgericht wies ihre Klage als unbegründet zurück.

Gleichbehandlung nur bei Krankheit

Nach Auffassung der Richter hätte nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorgelegen, wenn es sich bei einer künstlichen Befruchtung um die Beseitigung einer Krankheit handeln würde. Davon geht der Gesetzgeber aber nicht aus, was verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Ehe als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft, in der die Partner füreinander Verantwortung tragen. Deshalb kann sie nach Meinung des Gerichts nicht mit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verglichen werden. Denn hier wird die Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen.

Auch wegen des besonderen rechtlichen Rahmens darf der Gesetzgeber die Ehe als eine Lebensbasis für das Kind ansehen, in welcher dem Kindeswohlbehagen mehr Rechnung getragen wird als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so das Gericht.

Größere rechtliche Sicherheit des Kindes

Die eheliche Bindung bietet einem Kind nach Überzeugung der Richter außerdem grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden als eine eheähnliche Gemeinschaft.

Folglich hat der Gesetzgeber nicht gegen die Verfassung verstoßen, als er die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung ausschließlich Ehepaaren zugute kommen lassen wollte.

Dem Gesetzgeber ist es nach Aussage des Gerichts allerdings verfassungsrechtlich nicht verwehrt, auch nichteheliche Partner in die Finanzierung einer künstlichen Befruchtung einzubeziehen. Dafür waren in einer ersten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit allerdings keine Anzeichen zu erkennen.

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