21. März 2007
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Versicherungen -
Versicherung News
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Implementiert der AG ein betriebliches Versorgungswerk
so treffen ihn noch weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten. Der AG nimmt in diesem Fall als Initiator und aufgrund seiner Vertrauensstellung maßgeblichen Einfluss auf seine AN. Die überlegene Sachkenntnis des AG erfordert eine umfassende Information der AN über die Ausgestaltung des neuen Versorgungswerks und die hiermit verbundenen Kapitalanlagerisiken. Da der AG kaum in der Lage sein wird, jeden AN individuell aufzuklären (vor allem wäre der AG wohl kaum in er Lage sein, dies später einmal im Prozess beweisen zu können), wird er nicht umhinkommen, entsprechende Belegschaftspräsentationen abzuhalten.
Auch die Herausgabe von Firmenbroschüren kann zu Information der Mitarbeiter notwendig sein, um eine anlagegerechte Beratung zu gewährleisten. Strategien zur Reduktion der Haftung.
Der für den AG sicherste und einfachste Weg, sich einer potenziellen Haftung zu entziehen, besteht darin, sich auf die Rolle des Geldgebers zu beschränken, d.h. die zugewendeten Mittel können vom AN frei verwendet werden.
Sobald der AG aber über die beschriebene Rolle des bloßen Geldgebers hinaustritt, besteht die Gefahr, dass er auch für unentgeltliche und freiwillige Beratungsleistungen und Empfehlungen haftet (bei Altersvorsorgemodellen ist durch den gesetzlichen Insolvenzschutz durch das Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Problematik in Bezug auf die Ansprüche der AN aus tatsächlichen Gründen weitgehend entschärft. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die möglichen Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) gegen den AG. Hiervor kann sich der AG schützen, wenn er sich qualifizierter Berater bedient. Sucht er diese Berater sorgfältig aus, was anzunehmen ist, wenn er sich anerkannter Altersvorsorge- Consultants, Banken und Lebensversicherer mit speziellen Fachabteilungen bedient, so kann, wenn der Berater Fehler begeht oder sich das Anlagerisiko wirtschaftlich realisiert, schon kein Haftungstatbestand erfüllt sein.
Sobald der AG aktiv ein bestimmtes Modell empfiehlt, muss er seine Rolle im Vorfeld festlegen. Insbesondere sollte er weder Empfehlungen geben noch Beratungen durchführen, wenn hierfür nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse in seinem Unternehmen abrufbar sind. Die in diesem Falle einzuschaltenden Berater werden zusammen mit dem AG ein individuelles und haftungsoptimiertes Vorsorgekonzept erstellen. Das reformierte Betriebsrentengesetz bietet hierfür zahlreiche Möglichkeiten.
So besteht aufgrund des neu eingeführten § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Möglichkeit, über die Versorgungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung eine Beitragszusage mit Mindestleistung einzuführen, bei denen eine Haftungsreduktion dadurch sichergestellt ist, dass der AG nur für die eingezahlten Beiträge einzustehen hat (soweit diese nicht für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht worden sind).
Eine hohe Kalkulierbarkeit mit einhergehender Haftungsreduktion kann auch dadurch erreicht werden, dass nur beitragsorientierte Versorgungssysteme implementiert werden. Das Unternehmen zahlt als sog. Trägerunternehmen seine Beiträge z.B. an eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse.
Diese leitet die Beträge an einen Versicherer weiter, der bei Eintritt des Versorgungsfalls die Leistungen an die Unterstützungskasse erbringt, die diese Gelder unmittelbar an den Versorgungsberechtigten weiterleitet. Soweit der AG bei diesem System seine Beiträge ordnungsgemäß an die Unterstützungskasse entrichtet, ist eine Haftung nahezu ausgeschlossen.
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