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Nicht alles unterliegt der Pfändung

aus dem Gehalt. Aus dem pfändbaren Bruttoarbeitseinkommen wir der pfändbare Betrag des Arbeitnehmers errechnet. Also alles was der Arbeitnehmer für seine erbrachte Arbeit als Gegenleistung erhält. Dazu zählen der ständige, regelmäßige Arbeitslohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit und bei Urlaub, Provisionen, Gratifikationen Prämien, Abfindungen und Ausgleichszahlungen für das Wettbewerbsverbot. Nicht pfändbar sind folgende Lohnanteile; Das bedeutet, diese dürfen zur Berechnung des pfändbaren Bruttoeinkommens nicht hinzu gezogen werden.

Da wären; vermögenswirksame Leistungen, Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung, Urlaubsgeld, Zuwendungen zu Betriebsereignissen z. B. Treueprämien, Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Beihilfen zur Geburt, Heirat oder zum Tod, Studien-Beihilfen, Erziehungsgelder, hälftige Mehrarbeitsvergütungen, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Gehalt, jedoch nicht mehr als 500 Euro.

Sind Sie Arbeitgeber, Lohnbuchhalter, oder davon betroffen, so prüfen Sie die Pfändungsbeträge.

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