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Auf dem Lande ist es billiger

Müssen Arbeitslosengeld II-Empfänger in günstigere Wohngegenden ziehen, um die Höhe ihrer Miete zu reduzieren?

(verpd) Langzeitarbeitslose dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich eine Wohnung auf dem Land suchen zu müssen, weil dem Kostenträger die Miete für eine Stadtwohnung zu hoch erscheint.

Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 12. März 2007 entschieden ( Az.: L 9 AS 260 / 06 ).

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Ziehen Sie doch aufs Land!

Die Klägerin lebte in einer hessischen Kleinstadt. Als sich ihr Vermieter in kommunaler Wohnbauträger anschickte, ihre Wohnung zu modernisieren, verband er das gleichzeitig mit einer Mieterhöhung.

Der Träger des Arbeitslosengeldes II weigerte sich daraufhin, die erhöhte Miete zu zahlen, weil sie über der für die Kleinstadt festgelegten Pauschale lag. Gleichzeitig verwies er die Frau darauf, sie könne auch aufs Land ziehen. Denn dort seien die Mieten günstiger.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Mit Erfolg.

Keine Luxus- oder Komfortausstattung

Nach Meinung des Hessischen Landessozialgerichts müssen Arbeitslosengeld II-Träger Mieten kommunaler Wohnbauträger auch dann als angemessene Unterkunftskosten übernehmen, wenn die Wohnung einfach modernisiert wurde und dies mit einer Mieterhöhung verbunden ist. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Modernisierung nicht zu einer Luxus- oder Komfortausstattung der Wohnung führt.

Ob die Miete angemessen ist, darf von den Kommunen weder pauschal noch auf Grundlage örtlicher Durchschnittsmieten festgesetzt werden. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Mietpreise für vergleichbare Wohnungen des unteren Preissegments.

In der Stadt lebende Langzeitarbeitslose auf ländliche Gemeinden zu verweisen, nur weil dort die Mieten günstiger sind, ist nach Meinung des Gerichts im Übrigen nicht statthaft.

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