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Nach den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin ist Palliativmedizin die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer progredienten (voranschreitenden), weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung von Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen höchste Priorität besitzt. Nicht die Verlängerung der Überlebenszeit um jeden Preis, sondern die Lebensqualität, also die Wünsche, Ziele und das Befinden des Patienten stehen im Vordergrund der Behandlung.

Steigerung der Eigenverantwortung

durch Leistungsbeschreibungen. Sollten durch folgende, medizinisch nicht indizierte ästhetischen Operationen und Maßnahmen Folgekosten entstehen, ist der Versicherte hieran angemessen zu beteiligen:

  • Tätowierungen,

  • Ästhetische Operationen,

  • Piercing

Krankheiten können durch die obigen freiwillig veranlassten Maßnahmen entstehen. An diesen Kosten, wozu auch das Krankengeld gehört, haben die Krankenkassen die Versicherten in angemessener Höhe zu beteiligen. Das gilt für Mitglieder und Familienversicherte.

Befreiung, Erstattung

von den Zuzahlungen, Chronikerbescheinigung Abhängig vom therapiegerechten Verhalten und von Gesundheit- bzw. Früherkennungsuntersuchungen gelten hier zwei grundsätzliche Neuerungen: Der Arzt darf nur dann die jährliche sog. Chronikerbescheinigung ausstellen, wenn der Patient sich therapiegerecht verhält. Das bedeutet, dass ein Absenken der Belastungsgrenze von 2% auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen nur noch dann möglich ist, wenn z. B. sich der Versicherte in ein strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben hat. Strukturierte Behandlungsprogramm existieren z. B. für die Krankheitsbilder Diabetes Mellitus Typ I und II und koronare Herzerkrankungen.

Zusätzlich wird für die nach

dem 1.4.1972 und 1.4.1987 geborenen chronisch Kranken die Absenkung der Belastungsgrenze davon abhängig gemacht, dass sie die Ihnen ab 1.1.2008 zustehenden Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen vor Eintritt der chronischen Krankheit in Anspruch genommen haben. Sofern diese Personen jedoch an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen (DMP) beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent

Verträge für von Hebammen

geleiteten Entbindungseinrichtungen (Geburtshäuser) Erstmals ermöglicht es das Gesetz, Verträge mit von Hebammen geleitete Einrichtungen mit Einbeziehung eines Betriebskostenzuschusses zu schließen. Teilweise wurden die Kosten von den Krankenkassen für diese Geburtshäuser bereits übernommen.

Wahltarife

Durch die Gesundheitsreform haben die Krankenkasse die Möglichkeit, bestimmte Wahltarife an zubieten. Zum 01.04.2007 muss jede Krankenkasse besondere Tarife für die Teilnahme an folgenden besonderen Versorgungsformen anbieten:

  • Integrierte Versorgung,

  • Besondere ambulante ärztliche Versorgung,

  • Strukturierte Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten,

  • Modellvorhaben,

  • Hausarztzentrierte Versorgung.

Darüber hinaus können die Kassen:

  • Selbstbehalttarife,

  • Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen,

  • Variable Kostenerstattungstarife,

  • Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtung beinhalten anbieten.

  • Der Gesundheitsfonds

  • Ab dem 01.01.2009 wird der Gesundheitsfonds eingeführt, in den alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz zahlen. Damit gelten wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung schon heute einheitliche Beitragssätze auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Jede Krankenkasse

erhält pro Versichertem eine pauschale Zuweisung. Diese wird gleichzeitig nach Alter, Geschlecht und bestimmten Krankheitsfaktoren modifiziert. Dieser morbiditätsorientierte (Erkrankungorientiert, Erkrankungshäufigkeit) und zugleich einfachere Risikostrukturausgleich innerhalb des Gesundheitsfonds umfasst so die zwischen den Kassen ungleich verteilte Krankheitsbelastung der Versicherten. Autor: H.G.

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