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Sowohl Geldgewinne

als auch Sach-Gewinne muss der Hartz IV Empfänger, während seinem Bezug von Hartz IV, beim Arbeitsamt angeben. Ein Mann hatte ein Auto im Wert von 18.000 Euro bei einer Verlosung eines Baumarkts gewonnen. Der Mann war der Ansicht, dass dieser Gewinn zu seinem Vermögen gehöre und im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute in Höhe von 13.000 Euro (pro Person 7.500 Euro) zum geschützten Vermögen gehört. Der Leistungsträger sah das anders und stellte die Zahlung ein.

Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Dortmund und hat die Klage verloren.

Das Sozialgericht Dortmund begründete wie folgt. (veröffentlicht am 19. März 2007, Az.: S 27 AS 59 / 07 ER)

Der Gewinn ist eingetreten, als der Mann Arbeitslosengeld II bezogen hat.

Schützenswertes Vermögen bezieht sich auf die Zeit vor dem Leistungsbezug von Hartz IV. Somit wertete das Gericht den Autogewinn als einmaliges Einkommen, dass es aufzubrauchen gilt, bevor der Leistungsbezug weiter geführt wird.

Das bedeutet, dass Auto muss verkauft werden und der Erlös zum Lebensunterhalt genutzt werden.

Der Kläger beanspruchte bis zum Verkauf des Autos ein Darlehen des Leistungsträgers. (Arbeitslosengeld II)

Die Gewährung dieses Darlehens wurde ebenfalls abgelehnt. Das Sozialgericht Dortmund begründete im gleichen Verfahren die Ablehnung damit, dass der Mann nachweislich, nichts unternommen habe das gewonnen Auto zu verkaufen. Autor wds

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