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Was gehört zum äußeren Bild

eines Einbruchdiebstahls? (verpd) Ein Versicherter muss nach einem Einbruchdiebstahl nicht auch noch beweisen, wie es dem Täter gelungen ist, auf die im ersten Stock gelegene Loggia seiner Wohnung zu gelangen. Das gilt zumindest dann, wenn das Schadensbild für die Behauptung eines ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahls spricht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Dezember 2006 entschieden (Az.: IV ZR 233/05).

Hebelspuren an Balkontür

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. In einer Mai-Nacht war es einem Einbrecher während der Abwesenheit des Klägers auf nicht geklärte Weise gelungen, auf die im ersten Stock gelegene Loggia der Wohnung zu gelangen.

Dort hebelte er eine Balkontür auf und stahl Gegenstände im Wert von über 40.000 Euro. Dazu riss er unter anderem zwei verschraubte Möbeltresore heraus und nahm diese mit.

Die vom Kläger nach seiner Rückkehr herbeigerufene Polizei stellte Hebelspuren an der Balkontür fest und fand die Wohnung im Übrigen durchwühlt vor.

Kein ausreichender Beweis?

Trotz allem wollte der Hausratversicherer des Klägers nicht zahlen. Denn dieser konnte nur vermuten Räuberleiter zweier Täter, aufeinandergestapelte Mülltonnen, nicht aber beweisen, wie der Täter auf die über drei Meter hoch gelegene Loggia gelangen konnte. Das aber reichte dem Versicherer, der offenkundig Betrug witterte, als Beweis für einen Einbruchdiebstahl nicht aus.

Zu Unrecht, meinten die Richter des BGH und gaben der Revision des Versicherten gegen das Urteil der Vorinstanz statt.

Die waren zwar auch der Meinung gewesen, dass ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach den Lebenserfahrungen den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen, für den Nachweis eines Versicherungsfalls ausreicht.

Ansonsten schloss sich das Gericht aber der Meinung des Versicherers an, nach welcher der Versicherungsnehmer hätte beweisen müssen, wie der Täter auf die Loggia gelangte.

Details des Geschehensablaufs

Das ging dem BGH zu weit. Nach Meinung der Richter war unbestritten, dass die ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt wurde und Spuren für das gewaltsame Herausreißen der Möbeltresore vorhanden waren. Außerdem wurden Hebelspuren an der Balkontür festgestellt und vorher nachweislich vorhandene Gegenstände waren verschwunden.

All das aber lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl schließen. Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken betreffen nach Ansicht des BGH demnach nicht mehr das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild des Einbruchdiebstahls, sondern lediglich Details des Geschehensablaufs. Diese aber musste der Kläger nach Meinung des Gerichts nicht darlegen.

Anders wäre die Sache nur zu beurteilen, wenn es völlig ausgeschlossen gewesen wäre, dass ein Täter die Loggia erklimmen konnte. Das wurde aber auch von dem Versicherer nicht behauptet.

Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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