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In Zukunft müssen Gewebetreibende

aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften in mehr Fällen haften, als dies bisher der Fall ist.

(verpd) Praktisch alle Gewerbetreibenden werden bei Umweltschäden künftig stärker in die Pflicht genommen. Das gilt auch für Schäden, die durch genehmigte Anlagen entstehen, bei denen also eigentlich alles rechtens ist.

Bis Ende April muss der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden umsetzen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. wird demnächst ein unverbindliches Versicherungsmodelle zur Deckung der neuen öffentlich-rechtlichen Haftung vorstellen.

Störfalldeckung nach Umweltschadengesetz

Die Eckpunkte dieses Konzeptes skizziert Jörg Sons, Leiter der GDV-Arbeitsgruppe Umwelt/Betrieb. Danach wird die Umweltschaden-Versicherung (USV) eine Störfalldeckung sein und sich auf die Haftung nach dem neuen Umweltschadengesetz beschränken.

Die Konstruktion sei der Umwelthaftpflicht ähnlich, so Sons. Der Versicherungsfall sei die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens.

Normalbetriebsschäden und Entwicklungsschäden würden nicht versichert, weil die Erfahrung mit der geforderten Wiederherstellung von Lebensräumen und Artenvielfalt (sogenannte Biodiversität) fehle.

Viele Ausnahmen

Tendenziell nicht versichert würden Tätigkeiten, bei denen Klärschlamm, Jauche oder Gülle freigesetzt werde, weil dies auch unter der Abfallbeseitigung zu sehen sei.

Ebenfalls nicht versicherbar sein werden der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-Mitteln sowie gentechnisch verändertes Saatgut.

Versichert werde aber das Produktrisiko, wenn infolge eines Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler ein Umweltschaden ausgelöst wird. Für Schäden auf eigenen Grundstücken (einschließlich Böden und Gewässern) gebe es fakultativen Versicherungsschutz.

Zwei Haftung-Kategorien

Der Gesetzgeber sieht zwei Haftung-Kategorien vor: Unternehmen, die Tätigkeiten ausführen, die das Gesetz in einem Anhang als besonders gefährlich ausweist, unterliegen der Gefährdungshaftung.

Das heißt, Schäden an der Natur müssen auch dann ersetzt werden, wenn alle Grenzwerte und Vorschriften eingehalten wurden. Alle übrigen Betriebe haften nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

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