16. April 2007
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Versicherungen -
Finanzen
Schon zu Lebzeiten kann man den Ärger um sein Erbe vermeiden
wenn man ein Testament aufsetzt. Doch manchmal können alternativ dazu auch andere Regelungen sinnvoll sein.
Wer im Alter beispielsweise von einem entfernten Verwandten gepflegt werden möchte, kann diesen im Gegenzug per Erbvertrag als Alleinerben einsetzen. Denn bei einer testamentarischen Regelung hätte der Pfleger keine Gewähr, dass das Testament nicht doch noch geändert würde.
In einem Erbvertrag hingegen ist verbindlich geregelt, wer in diesem BeispielAlleinerbe ist. So bekommt im Todesfall der im Erbvertrag Genannte das ganze Erbe abzüglich der Pflichtteile, die eventuell vorhandenen Angehörigen zustehen.
In Stein gemeißelt
Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar aufgesetzt werden. Dieser kann auch zwischen zwei Ehepartnern abgeschlossen werden, und beispielsweise der Sohn als Begünstigter eingesetzt werden. Selbst beim Tod eines der beiden Partner behält der Erbvertrag seine Gültigkeit und kann vom anderen Teil nicht geändert werden.
Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn eine Widerrufs- beziehungsweise Änderungsmöglichkeit vereinbart worden ist. Oder wenn alle Vertragspartner ihr Einverständnis für eine Änderung erklären.
Wie sinnvoll eine solche Änderungsoption ist, hängt vom Einzelfall ab jedoch verliert der Erbvertrag damit seine Verbindlichkeit.
Wer sich nicht getraut hat
So ist zum Beispiel der Erbvertrag die einzige Chance für Paare ohne Trauschein, gemeinsam für den Todesfall eine Verfügung zu treffen.
Denn ein gemeinsames Testament dürfen sie nicht machen. In diesem Falle ist es auch überlegenswert, ob eine Rücktrittsklausel sinnvoll ist.
Fragen an die Experten, Dübbert u. Partner Makler für Versicherungen und Finanzdienste
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