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Ob Krankenkassen Gehörlosen ein Bildtelefon

zur Erfüllung ihrer kommunikativen Grundbedürfnisse finanzieren müssen, hat das hessische Landessozialgericht klargestellt. Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfsmittel zur Kommunikation zu finanzieren. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 12. April 2007 entschieden (Az.: L 1 KR 219/05).

Befriedigung kommunikativer Grundbedürfnisse

Der gehörlose Kläger hatte bei einer Krankenkasse die Kostenerstattung für ein von seinem Arzt verordnetes Bildtelefon beantragt. Doch das ging selbst der als eher großzügig bekannten Kasse zu weit.

Sie vertrat die Auffassung, dass die Anschaffung eines solchen Telefons wirtschaftlich weder zu vertreten noch für den Versicherten erforderlich sei und lehnte die Kostenübernahme ab.

Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Dort trug er vor, dass Telefonieren heutzutage zu den kommunikativen Grundbedürfnissen gehöre. Gehörlose könnten dieses Bedürfnis aber nur dann erfüllen, wenn sie mit Hilfe der Gebärdensprache über ein Bildtelefon miteinander kommunizieren könnten.

Verweis auf andere technische Möglichkeiten

Dem wollten sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht anschiessen und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Auch eine Revision ließen die Richter nicht zu.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger, der über eine entsprechende technische Ausrüstung verfügt, jederzeit via Fax, E-Mail und SMS kommunizieren. Diese Möglichkeiten reichten aber aus, um die kommunikativen Grundbedürfnisse zu befriedigen.

Eine schriftliche Kommunikation hat zwar auch nach Ansicht der Richter eine andere Qualität als ein direkter mündlicher Austausch. Der Kläger habe aber auch die Möglichkeit, eine sogenannte Webcam zu erwerben. Das sei wesentlich preisgünstiger als die Anschaffung eines Bildtelefons.

Darüber, ob die Anschaffung einer Webcam von der Krankenkassen finanziert werden muss, wurde in dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht entschieden. Nach Ansicht des Gerichts sind die Anschaffungskosten nach dem Krankenkassenrecht aber wohl dann als Hilfsmittel zu erstatten, wenn eine Webcam nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist.

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