07. Mai 2007
Posted in
Versicherungen -
Finanzen
Autor D. Dübbert, DAS Netzwerk Dübbert & Partner. Versicherungen Finanzdienste & Mehr. Kontaktformular
Sie wollen regelmäßig Beiträge anlegen
oder eine feste Summe mit einer attraktiven Rendite investieren, dann ist meist die Rede von guten Anlagemodellen, wie zum Beispiel Fonds, sicheren Gewinnaussichten und Gebühren. Aber wie viel verdient der Bankberater, wenn er einen Fond unter die Leute bringt. Das blieb bisher im Verborgenen. Jetzt ist Schluss damit. Künftig müssen alle Banken offen legen, was der jeweilige Fondverkauf an Provision einbringt.
Der Entschluss des Bundesgerichtshofes
in Karlsruhe ist somit ein wichtiger Sieg für die Anleger. Denn nach dieser Entscheidung, ist es nun möglich, bei einem finanziellen Verlust durch eine falsche Anlageempfehlung, Schadenersatz zu fordern. Denn klar ist doch, wenn der Bankberater für eine Empfehlung eine gewisse Provision erhält, dann steht die Unabhängigkeit der Empfehlung wohl in den Sternen, so die Verbraucherschützer
Banken und auch Sparkassen haben
ihre Kunden laut Wertpapierhandelsgesetz immer Anleger gerecht und Objekt gerecht zu informieren. Jedoch hat auf die Vermittlung von Investmentfonds, die so genannten Kick- backs, einen starken Einfluss auf die Unabhängigkeit, dieser Meinung ist zumindest Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Wer von den Bankkunden wusste schon, dass die nette Person hinter dem Bankschalter eine dicke Provision kassiert, welche je nach Fondgesellschaft unterschiedlich hoch ausfällt. Also ist es dann noch möglich unabhängig zu beraten, wenn die Finanzen der Bankangestellten dadurch aufgebessert werden können, so Kurz.
Darum sollten Bankkunden,
welche bereits in einen Fond investiert haben, das Urteil auch nutzen. Sie können nun im Nachhinein laut BGH, Aktenzeichen XI ZR 56/ 05 noch Auskunft über die jeweilige Höhe der Provision verlangen. Das bedeutet im Klartext, dass die Banken gegenüber ihren Kunden einer besonderen Aufsichtspflicht nachkommen müssen.
Insbesondere auf die Höhe der Rückvergütung,
welche sich aus der Vermittlung von Investmentfonds ergeben und die die Bank erhält, ist die Aufklärungspflicht zutreffend, und das bedeutet eine Aufklärung sowohl für die Anteile aus dem Ausgabeaufschlag als auch Anteile aus der jährlichen Verwaltungsgebühr. Bis heute war es eine weit verbreitete Praxis, über diese relativ verdeckten Rückvergütungen nicht aufzuklären.
Das Urteil und die Folgen für den Verbraucher
Erstens:
Ist es möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen? Für solch einen Schadensersatzanspruch ist ein materieller Schaden Voraussetzung, das bedeutet es muss ein Verlust entstanden sein, welchen Sie auch in der jeweiligen Höhe nachweisen können, der hätte vermieden werden können, wenn Sie bei Kenntnis über die Höhe der Rückvergütung diese Anlage nicht getätigt hätten.
Zweitens:
Was tun, wenn noch kein Schaden entstanden ist? Dann sollten Sie den Anbieter auffordern, ihnen die Höhe der Rückvergütung mitzuteilen. Im Anschluss sollte die Höhe der Rückvergütung ihre weitere Vorgehensweise bestimmen, und im gegebenen Fall eine Umschichtung der Anlage in günstigere Produkte zur Folge haben. Autor: Annette Bauer
Ihre Fragen an den Experten Dr. Harald Koch
Dübbert & Partner DAS Netzwerk
DAS Netzwerk Dübbert & Partner. Versicherungen Finanzdienste & Mehr. Kontaktformular
unabhängige VERSICHERUNGSMAKLER – FINANZMAKLER - freie FINANZPLANER
UNTERNEHMENSBERATER - RUHESTANDSPLANER
zertifizierte (gerichtlich zugelassene) RENTENBERATER
HONORARBERATER - IMMOBILIENMAKLER – INVESTMENTBERATER
NEWPLACEMENT - OUTPLACEMENT - KARRIERE COACHING
FINANZIERUNGSSPEZIALISTEN – FÖRDERMITTELBERATER
STEUERBERATER - RECHTSANWÄLTE aller Fachrichtungen
WIRTSCHAFTSPRÜFER - STIFTUNGSBERATER – NOTARE
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |




