13. Mai 2007
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Versicherungen -
Vorsorge
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Wie können Sie später einmal Ihren Ruhestand
ohne finanzielle Sorgen genießen und dabei Ihren gewohnten Lebensstandard halten. Am besten, Sie entwickeln frühzeitig ein zu Ihnen passendes Vorsorgekonzepte. Selbstständige bzw. Geschäftsführer müssen sich um ihre Alterssicherung selbst kümmern. In erster Linie kommt es darauf an, den späteren Finanzbedarf zu kalkulieren. Aber was passiert wenn Ihre GmbH irgendwann Insolvenz anmelden muss, und der Insolvenzverwalter sowie der Staat Sie ganz persönlich in Regress nehmen. Was bleibt Ihnen dann noch vom sauer Ersparten?
Wie wird das Ersparte bei Insolvenz in Zukunft geschützt sein?
In Zukunft soll dafür das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung sorgen. Das bedeutet, dass die private Altersvorsorge bzw. die Vorsorgeverträge vor Pfändungen geschützt sind.
Dabei setzt der Pfändungsschutz an drei konkreten Punkten an
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Laut § 851 C Abs. 1 ZPO sind in Zukunft Auszahlungen aus privaten Altersvorsorgeplänen genauso gegen Pfändung geschützt wie die Zahlung der gesetzlichen Rente. Das heißt 990 Euro der gesamten Rentenzahlung sind unantastbar. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich, wenn Sie für Kinder oder einen Ehepartner unterhaltspflichtig sind.
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Pfändungsschutz für den angesparten Kapitalstock, Ebenfalls geschützt ist laut § 851 C Abs. 2 ZPO der Kapitalstock, welcher über Jahre hinweg angespart wurde. Auch hier ist die Pfändungsgrenze abhängig vom jeweiligen Lebensalter. Die Pfändungsgrenze liegt bei 2.000 Euro zum 18. Lebensjahr und erhöht sich auf 238.000 Euro ab dem 65. Lebensjahr.
Was aber passiert mit höheren Beträgen?
Bei höheren Beträgen liegt bis zu einem Wert von 3/10 des Rückkaufwertes ein Pfändungsschutz vor. Der gesetzliche Pfändungsschutz greift bei angesparten Beträgen, welche mehr als das Dreifache des altersabhängigen Höchstbetrages ausmachen, nicht mehr.
Der Praxis- Tipp zum Pfändungsschutz
Die Grenze für den Pfändungsschutz gilt für alle Vorsorgeverträge, welche die Freistellungsbedingungen erfüllen. Deshalb können die Freigrenzen bereits aufgebraucht sein, wenn Sie zum Beispiel Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Weiterhin sind durch den Pfändungsschutz nur bestimmte Vorsorgeverträge erfasst. Das bedeutet folgende Regelungen müssen im Vertrag enthalten sein.
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Die Auszahlung der Leistungen erfolgt erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit.
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Sie können über Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag nicht frei verfügen
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Die Auszahlung wird als regelmäßige lebenslange Rente gezahlt. Nur im Todesfall darf die Rente in einer Summe ausgezahlt werden.
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Für den Fall Ihres Todes wurden ausschließlich Hinterbliebene bestimmt, an die das angesparte Kapital ausgezahlt wird. Als Hinterbliebene zählen Ehegatten, Kinder und Pflegekinder.
Besitzen Sie eine solche Lebens- oder Rentenversicherung,
welcher diese Kriterien erfüllt, so können Sie diesen Vertrag zum folgenden Versicherungsjahr umstellen lassen. (§ 173 VVG). Autor: Annette Bauer
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