11. Juni 2007
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Das jeder medizinische Eingriff
mit gewissen Risiken verbunden ist weiß jeder Patient. Wie weit muss die Aufklärung gehen, damit daraus keine Haftpflichtansprüche gegen das Krankenhaus oder den betreffenden Arzt entstehen können ? Die Frage war zu klären, ob jedes erdenklich, auch das geringste und unwahrscheinlichste Risiko erklärt werden muss.
Müssen Patienten also vor einem medizinischen Eingriff über jedes erdenkliche Risiko aufgeklärt werden oder nur über die wahrscheinlichsten?
Verhinderte Mutter erhält 40.000 Euro
(verpd) Patienten muss auch dann eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß und den denkbaren Folgen eines medizinischen Eingriffs gegeben werden, wenn die Möglichkeit eher unwahrscheinlich scheint, dass ein bestimmtes Risiko eintritt.
Mit dieser Entscheidung vom 25. April 2007 hat das Oberlandesgericht Köln einer jungen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen. Diese musste nach einem vermeintlich harmlosen Eingriff ihren Mutterwunsch zu den Akten legen.
Auffälliger Befund
Die seinerzeit 28-jährige, verheiratete und kinderlose Klägerin hatte sich im März des Jahres 2000 in die gynäkologische Klinik der Beklagten begeben, weil sich im Rahmen einer Krebsvorsorge-Untersuchung ein auffälliger Befund ergeben hatte.
Nach einem Aufklärungsgespräch wurde der Frau Gewebe am Gebärmutterhals entnommen. Außerdem wurde eine Ausschabung der Gebärmutter durchgeführt.
In Folge des Eingriffs kam es zu Narbenbildungen im Bereich der Gebärmutterhöhle mit anschließendem vollständigen Verschluss (Asherman-Syndrom). Dadurch blieb die Regelblutung aus und die Klägerin wurde auf Dauer unfruchtbar.
Unzureichende Aufklärung
Im Rahmen ihrer Klage machte die Frau geltend, dass der Eingriff fehlerhaft durchgeführt und sie vor allem nicht umfassend genug über dessen Risiken aufgeklärt wurde. Auch von einer Ausschabung sei nie die Rede gewesen. Der Arzt habe die Operation vielmehr eigenmächtig erweitert.
Selbst nach Anhörung eines vom Gericht befragten, gynäkologischen Sachverständigen konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob dem Operateur tatsächlich ein Behandlungsfehler unterlaufen war.
Gleichwohl wurden er beziehungsweise das Krankenhaus wegen unzureichender Aufklärung der Patientin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Klinik und der Operateur auch für mögliche zukünftige Schäden der Klägerin haftbar zu machen sind.
Selten eintretende Nebenwirkung
Denn nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der von der Klinik verwendete Aufklärungsbogen keinerlei Hinweis auf die Gefahr eines Asherman-Syndroms und eine möglicherweise daraus folgende Unfruchtbarkeit.
Auch wenn statistisch gesehen nur eine von 1.000 Patientinnen nach einer Ausschabung an dem Syndrom erkrankt, so hätte die Klägerin trotzdem über die entsprechenden Gefahren aufgeklärt werden müssen. Die Pflicht zur Aufklärung ist nach Überzeugung der Richter nämlich nicht von einer bestimmten statistischen Risikodichte abhängig.
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass dem Arzt der Kinderwunsch der jungen Klägerin bekannt war. Der Operateur hätte sie auch deshalb zwingend auf das wenn auch nur geringe Risiko des Eingriffs hinweisen müssen.
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