12. Juni 2007
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Versicherungen -
Versicherung News
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Siehe auch: Verzicht GGF, Pensionszusage, die Steuer
Im Berichtszeitraum befasste
sich die BaFin verstärkt mit der Darstellung der künftigen Überschussbeteiligung. Dabei sieht die Aufsicht die Leistungsdarstellung dann nicht als Missstand im Sinne des § 81 Absatz 2 VAG an, wenn sich die Lebensversicherer zumindest an die Empfehlung im Rundschreiben 2/2000 vom 23. Oktober 2000 halten.
Bei nahezu allen örtlichen Prüfungen und während der laufenden Aufsichtstätigkeit kam es jedoch hierbei zu zahlreichen Beanstandungen. ... Angesichts der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten war in einzelnen Fällen sowohl die Höhe der verwendeten Überschussanteilsätze als auch die Höhe des im Finanzierbarkeitsnachweis der Überschussbeteiligung zugrunde gelegten, unternehmensinternen Zinssatzes zu kritisieren. Die BaFin forderte die Lebensversicherungsunternehmen auf, die notwendigen Korrekturen unverzüglich vorzunehmen.In einer unverbindlichen Verbandsempfehlung Nr. 0456/2000 vom 25.02.2000 " Leistungsdarstellung in der Lebensversicherung " schreibt der GDV:
Vornehmliches Ziel war es, praktikable Lösungsvorschläge zu entwickeln, bevor die Sachverhalte ggf. gerichtlich geregelt werden. ...
Die Unverbindlichkeit dieser Modellrechnungen
muss dem Kunden unmissverständlich verdeutlicht werden. Doch selbst dann kann die Unverbindlichkeit nicht als Begründung dafür herangezogen werden, in den Modellrechnungen willkürliche Überschussanteilsätze heranzuziehen. Denn aus unserer Sicht stellen unternehmensindividuelle Modellrechnungen auch bei Berücksichtigung ihrer reinen Beispielhaftigkeit einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn sie nicht aus der jeweiligen Unternehmenssituation begründet werden können. ...
Abweichungen nach unten sind zur Verhinderung des Vorwurfs der Irreführung des Kunden zumindest dann angezeigt, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass eine Absenkung der Überschussbeteiligung unter den gegenwärtig deklarierten Wert ansteht.
Um nicht in solchen oder ähnlichen Situationen dem Vorwurf der Falschberatung ausgesetzt werden zu können, ist eine eigenverantwortliche, unternehmensindividuelle Überprüfung erforderlich, ob die Verwendung der aktuellen Deklaration als Basis für die Modellrechnungen in Einklang mit der aktuellen Unternehmenssituation steht.
Bereits 1998 warnte Dr. Helmut Müller, seinerzeit Präsident des BAV, in einem Interview mit der Zeitschrift GELDidee (GELDidee 16/98, S. 6ff)
In der Lebensversicherung
versuchen alle Unternehmen, nach Möglichkeit die magische Renditegrenze von 7,5 Prozent zu erreichen. Die laufende Verzinsung betrug aber gerade 7 Prozent. Also müssen zum Beispiel stille Reserven aufgelöst werden. ... Der Weg zu einer spekulativen Anlagepolitik ist vorgezeichnet. Aber mehr Ertrag bedeutet auch höheres Risiko. Wenn sich ein Unternehmen während einer Börsenhausse mit Aktien eingedeckt hat, muss es im Crash erhebliche Abschreibungen vornehmen.
Dr. Jörg Schulz ( Bereichsleiter Marktanalysen der Gerling Firmen- und Privat-Service AG in Köln ) stellte 1999 im Beitrag Realistische Prognosen, Lebensversicherer im Spannungsfeld von prognostizierter Ablaufleistung, Kapitalanlagepolitik und Marktwertschwankungen, Versicherungswirtschaft 19/1999, S. 1394ff, beim Vergleich der von Lebensversicherungsunternehmen in Aussicht gestellten bzw. deklarierten Überschussbeteiligungen fest:
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