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fallenden Überschussbeteiligungen, LV
in Finanzkrisenzeiten
stille Reserven
Neuordnung § 34 1b HGB
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Durch die Neuordnung des § 341b HGB

entfiel für die Unternehmen zum 31.12.2001 der Zwang zur stichtagsbezogenen Bewertung der Kapitalanlagen zum strengen Niederstwertprinzip. ASSEKURATA sieht hier eine erhebliche Gefahr für die Glaubwürdigkeit der Überschussprognosen und Beispielrechnungen der Lebensversicherer:

Anstatt einer vorsichtigen Ermittlung unbedenklich ausschüttungsfähiger Gewinne erfolgt eine Ausschüttung von Gewinnen, die stichtagsbezogen nicht erwirtschaftet worden sind, weil Vermögensverluste nicht erfolgswirksam bilanziert wurden. ... Im negativen Fall kann es dazu führen, dass ein Unternehmen Prognosen abgibt, die es nicht einhalten kann, d. h. erhebliche stille Lasten aufbaut. Dr. Reiner Will, ASSEKURATA:

In dieser Frage entscheidet

sich die Vertrauenswürdigkeit der gesamten Lebensversicherungsbranche. Wer jetzt aus Vertriebsgründen zu optimistisch bewertet, schadet gegebenenfalls allen Lebensversicherern.

Da die neuen Bilanzierungsvorschriften den Gestaltungsspielraum der Versicherer erweitern, kann der Verbraucher seine Anlageentscheidung noch weniger auf die Beispielrechnungen stützen. Er muss sich zusätzliche Informationen beschaffen, aus denen er zumindest ansatzweise ableiten kann, wie zuverlässig oder realistisch die Angebote sind".

Aber selbst noch auf der Frühjahrstagung der DAV am 30.04.2003 bemängelte Regierungsdirektor Wolfgang Vogel ( BaFin ), Aktuar DAV, dass auch für 2003 von unterschiedlichen Lebensversicherungsunternehmen noch vor dem Hintergrund der gesunkenen Kapitalerträge weiterhin unrealistisch hohe Überschussdeklarationen vorgenommen wurden.

Und auch noch in der Versicherungswirtschaft 3/2004 vom 01. Februar 2004, S. 126, wird unter " Zwei Drittel aller Beispielrechnungen zu hoch, Assekurata: Deklarationen für 2004 intransparent - Überschussbeteiligung sinkt auf historisches Tief " festgestellt:

Die Mehrzahl der deutschen LV

Lebensversicherungsunternehmen hat 2003 ihren Neukunden eine falsche Beispielrechnung vorgelegt. Im Herbst 2003 waren 2 von 3 Angeboten nicht plausibel, sagte Dr. Reiner Will, Geschäftsführer der Assekurata Assekuranz Rating Agentur GmbH, Köln, bei der Vorstellung zweier Studien in Köln.

Die üblicherweise bei Vertragsabschluss vorgelegten Beispielrechnungen, welche die mögliche Höhe der Ablaufleistungen zeigen, fielen der Studie " Der Renditewettbewerb in der Lebensversicherung - Marktstudie 2003" zufolge zu hoch aus.

Wenn der GDV nun versucht,

die gegenüber den Beispielrechnungen zurückgegangenen Ergebnisse im wesentlichen auf angeblich unvorhersehbar niedrige Kapitalmarktzinsen zurückzuführen, trifft dies also nur die halbe Wahrheit. Dem GDV ist die Problematik der breit stattgefundenen Werbung mit unrealistisch überhöhten Beispielrechnungen sehr wohl bekannt.

Autor: Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Aktuar DAV Sachverständiger für; Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main. Gutachten und Beratung zu versicherungsmathematischen Fragen insbesondere Lebens- und Krankenversicherung, z. B. Überprüfung von Rückkaufswerten, Ablaufleistungen und Überschussbeteiligungen, Produktentwicklung, Risikoanalysen.

Aktuariat und Postanschrift: Am Rauschenberg 7, 56355 Diethardt

Tel.: 06772-962568 - Fax: 06772-962569 - eMail: info(at)pkv-gutachter.de - http://www.pkv-gutachter.de

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