18. Juni 2007
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Versicherungen -
Versicherung News
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für Versicherungsvermittlung seit 4 Wochen
sind die EU-Vermittlerrichtlinien in Kraft. Wie sollte sich der Verbraucher verhalten? Einige Versicherungsvertreter haben eine Lücke für sich entdeckt. Die Beratungsverzichtserklärung.
Das Gesetz hat vorgesehen, dass der Versicherungsvermittler u. a. eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen muss und zwar ab dem 22.05.2007 und ein Beratungsprotokoll ausfüllen muss.
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Seit dem 22. Mai 2007 also zwingen vorgeschrieben. Schätzungen gehen davon aus, das ca. 30 bis 40 Prozent der Versicherungsvermittler diese nicht oder noch nicht vorweisen können. Außerdem muss der Versicherungsvermittler ein Beratungsprotokoll führen. Zwar sieht das Gesetz einen Verzicht zu dem Beratungsprotokoll vor, aber nur in bestimmten Fällen. Das bedeutet, dass auf das Beratungsprotokoll nicht generell verzichtet werden sollte.
Damit stellen Sie sich als Verbraucher selber ins Abseits.
Einige findige Versicherungsvertreter legen dem Kunden bereits vorgefertigte Verzichtserklärungen vor. Sie sollten dem Versicherungsvertreter sofort die Türe weisen. Haben Sie diese Verzichterklärung unterschreiben, so unterschreiben Sie eine Haftungsfreistellung für den Versicherungsvertreter. Das bedeutet, bei einer möglichen Fehlberatung haben Sie keinerlei Ansprüche an diesen Versicherungsvertreter.
Hier muss auch ein Umdenken des Verbrauchers stattfinden.
Versicherungen sind Vertrauenssache und nicht mal so schnell nebenbei beim "guten Bekannten", der auch in Versicherungen macht, abzuschleißen. Jüngster "Finanzskandal" die Göttinger Gruppe. Gerade dem nebenberuflichen Versicherungsvertreter sollte der Verbraucher misstrauisch gegenüber stehen. Oft werden diese Versicherungsvertreter auf ein Produkt getrimmt, ohne Hintergrundinformation und ohne Ausbildung.
Sie kaufen Ihr Auto doch auch nicht beim Frisör und lassen sich nebenbei die Haare schneiden!
Also, Versicherungsverträge gehören in die Hände von Profis.
Mit ordentlicher Ausbildung, Gewerbeanmeldung, Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung und Beratungsprotokoll.
Bestehen Sie auf Ihrem Verbraucherrecht, fragen Sie nach, lassen Sie sich das Beratungsprotokoll unterschrieben aushändigen.
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