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Lohnsteuerrichtlinien 2008: Der Entwurf ist schon da

Das Bundesfinanzministerium hat schon jetzt einen ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 veröffentlicht. Die Struktur der neuen Lohnsteuerrichtlinien hat dabei eine Neugliederung erfahren. Sie orientiert sich jetzt eindeutig mehr an der Gliederung des Einkommensteuergesetzes. Das macht es Ihnen  sofern Sie ab und an ein Gesetz oder in den Lohnsteuerrichtlinien nachschlagen müssen wesentlich einfacher, die parallelen Fundstellen zu vergleichen.

Lohnsteuerrichtlinien 2008 im Internet

Sie finden die neuen Lohnsteuerrichtlinien im Internet unter: www.Bundesfinanzministerium.de

Ein Beispiel für die Neugliederung: Alles zu Sachbezüge finden Sie im Einkommenssteuergesetz in § 8 wieder. Analog dazu regeln ab 2008 die Lohnsteuerrichtlinien ab 8.1 die lohnsteuerlichen Aspekte von Sachbezügen. Damit Sie sich da Sie ja bislang das alte System gewohnt sind auch zukünftig zurechtfinden, finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums eine so genannte Überleitungsliste.

Was sich voraussichtlich ändern wird

Neben zahlreichen Klarstellungen und kleineren Ergänzungen, die Ihre Arbeit bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht unmittelbar betreffen, gibt es wichtige Änderungen im Reisekostenrecht. Es ist unter R 9.4 Folgendes geregelt worden:

Der Begriff der Auswärtigkeit wird ausgeweitet.

Denn die Reisekostenarten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden unter diesem Namen veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die 3-Monats-Frist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten sollen entfallen.

  • Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte behandeln Sie dann zeitlich unbegrenzt als Reisekosten (und nicht mehr wie bisher ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Familienheimfahrten).

  • Die Übernachtungspauschalen werden ersatzlos gestrichen.

Lohnsteuerrichtlinien: Auch die Altersteilzeit ist betroffen

Die Regel 3.8 in der Fassung 2008 besagt: Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge geht verloren. Sie sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Altersteilzeitarbeit mit dem entsprechenden Arbeitnehmer vor 2010 vereinbart worden UND wenn dieser Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Steuerfreiheit ist zudem daran geknüpft, dass die Altersteilzeitarbeit nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes (AtG) überhaupt förder fähig ist.

"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de " 

Fragen zur Altersteilzeitarbeit und Altersvorsorge, Dübbert und Partner Versicherungsmakler und Finanzdienstleister.

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