12. Juli 2007
Posted in
Versicherungen -
Krankenversicherung
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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Betreuungsvollmacht, Testament
Diese Verfügungen oder / und Vollmachten regelt sowohl die Versorgung der medizinischen
Maßnahmen als auch den Umgang mit den Vermögen des Betroffenen.
Jeder kann jeden Tag in die Situation kommen "handlungsunfähig zu sein". Ein Unfall, Krankheit oder
auch altersbedingt Situationen können die eigenen Entscheidungen plötzlich
beeinflussen oder gänzlich außer Kraft setzen.
Tragweiten solcher Vollmachten
einerseits eine beruhigende Vorstellung, dass der eigene Wille maßgebend ist, andererseits sollten
Vollmachten auch von Zeit zu Zeit (sofern möglich) neu überdacht werden.
Das gilt für alle Vollmachten der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Betreuungsvollmacht und dem Teatament. Bei Änderungen von Versicherungsverträgen
hilft ihnen der Versicheurngsmakler.
Sei es das man die eigene Meinung geändert hat oder die bevollmächtigte Person nicht mehr zur
Verfügung steht.
Regelungen im Bezugsrecht
In vielen Versicherungsverträgen sind so genannte Todesfall-Leistungen und Bezugsrechte
eingetragen. Die Bestimmung der Todesfall-Leistungen regeln wer das Kapital bei Tod erhält.
Bei einer Trennung oder Scheidung wurde die Neuregelung oft vergessen.
Erhalten tut der die Todesfall-Leistung, der im Vertrag eingetragen ist.
So kann das durchaus der "alte" Partner sein.
Todesfall-Leistungen sind in der Risikolebensversicherung, der Lebensversicherung,
der Unfallversicherung und natürlich in allen Sparanlagen vorhanden. der Versicherungsmakler
hilft gern bei Fragen zur Bezugsrechtsänderung.
Abtretungen an Banken oder andere Gläubiger
durchaus üblich ist die Abtretung bei Verbindlichkeiten von Lebensversicherungen,
Risikolebensversicherungen, Kapitalanlagen, etc.
Achten sie darauf das solche Abtretungen, nach Bezahlung der Verbindlichkeiten,
an sie zurück gegeben werden. Das erspart jede Menge Ärger für die Hinterbliebenen.
Die Abtretung darf nur für die aktuelle Höhe der Verbindlichkeiten erfolgen, also nicht
"blanko" in voller Höhe z. B. dem vollen Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung.
Das Testament regelt die Hinterlassenschaften
rechtssicher. Eine wirkliche Trennung zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Betreuungsvollmacht und Testament ist also nicht möglich. Jedes für sich betrachtet regelt
immer ihren Willen zu der jeweiligen Situation.
Hilfe erhalten sie bei den Verbraucherschutz Zentralen.
Fragen zu Versicherungen und Bezugsrecht
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