16. Juli 2007
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Versicherungen -
Vorsorge
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Darf ein Arbeitgeber fristlos entlassenen Arbeitnehmern
(verpd) in jedem Fall die Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Direktversicherung verweigert oder gibt es Ausnahmen? Sind die Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung unverfallbar geworden, so stehen deren Leistungen in der Regel auch dann dem Arbeitnehmer zu, wenn er fristlos entlassen wurde.
Das hat das Landgericht Coburg mit rechtskräftigem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 14 O 752/06) entschieden.
Fristlose Kündigung
Der Kläger hatte in den Jahren 1988 und 1989 für seine damalige Angestellte zwei Kapitallebens-Versicherungen als Direktversicherung abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass der Frau die Versicherungs-Leistungen zustehen, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Verträge mindestens zehn Jahre bestanden haben.
Direktversicherung |
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Eine Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die ein Unternehmen zu Gunsten eines Beschäftigten abschließt. Die Beiträge werden je nach Vereinbarung vom Betrieb, dem Arbeitnehmer oder gemeinsam aufgebracht. Die Versicherungsleistung erhält der Mitarbeiter beziehungsweise seine Hinterbliebenen. |
Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung eine Klausel, dass sich die Beschäftige ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht ungebührlich benehmen durfte, weil ihr sonst die Leistungen aus den Versicherungen ebenfalls nicht zustehen würden.
Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmeninhaber und seiner Angestellten zu einem heftigen Zerwürfnis. Die Frau erschien von heute auf morgen nicht mehr zur Arbeit. Sie wurde daraufhin fristlos entlassen.
Beanspruchung der Rückkaufswerte
Ihr Arbeitgeber besann sich der Direktversicherungen und forderte den Versicherer dazu auf, ihm die Rückkaufswerte in Höhe von rund 7.300 Euro auszuzahlen.
Doch mit dem Argument, dass die Versicherte bereits das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Verträge länger als zehn Jahre bestehen würden, weigerte sich der Versicherer, die Rückkaufswerte an den Firmeninhaber auszuzahlen. Sie würden unabhängig von der Kündigung wegen der eingetretenen Unverfallbarkeit ausschließlich der Ex-Mitarbeiterin zustehen.
Das sah das von dem Firmenpatriarchen angerufene Coburger Landgericht genauso und wies dessen Klage als unbegründet zurück.
Zerrüttetes Verhältnis
Nach den Feststellungen des Gerichts musste das Verhältnis zwischen der ehemaligen Angestellten und ihrem Chef schon länger als zerrüttet angesehen werden. Denn dieser hatte die Direktversicherungs-Verträge bereits im Jahr 1996, ohne sie darüber zu informieren, beitragsfrei stellen lassen.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass die fristlose Kündigung auf das Fehlverhalten der Mitarbeiterin zurückzuführen war, kann daher nach Ansicht des Gerichts nicht von einem einseitigen ungebührlichen Verhalten der Frau ausgegangen werden.
Das Fazit des Gerichts: Ist bereits Unverfallbarkeit eingetreten, so ist eine Direktversicherung in der Regel vor zürnenden Betriebsinhabern sicher. Direktversicherung Info
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