18. Juli 2007
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Versicherungen -
Finanzen
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Somit ist also festzuhalten:
Im Regelfall bleibt die vertragliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, die volle Festdarlehenssumme an die Bank zu zahlen, bestehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann durch eine Auslegung sich ergeben, dass die Bank mit einer unter dem Wert der Darlehensforderung verbleibenden Zahlung aus der Lebensversicherung zufrieden sein muss.
Weiterhin besteht im Prinzip die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der oben genannten BGH-Entscheidung Schadensersatz von der Bank zu verlangen, wenn diese von sich aus einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung anbietet und dieser im Verhältnis zu einem annuitätisch getilgten Darlehen sich als wirtschaftlich nachteilig herausstellt.
Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein derartiger Schadensersatz keineswegs dazu führen kann, dass der Darlehensvertrag komplett rückabgewickelt werden muss oder aber gar der Darlehensnehmer die Darlehenssumme von der Bank geschenkt erhält. Der Schadensersatz kann sich nur darauf richten, die durch die ungünstigere Finanzierung entstandenen Mehrkosten erstattet zu bekommen. Hier ist vom Darlehensnehmer aber die Vorlage eines genau berechneten und nachvollziehbaren Zahlenwerkes gefordert, da der Schadensersatzanspruch auf Euro und Cent beziffert werden muss.
Mit freundlicher Genehmigung von: Autor: Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt
Unsere Kanzlei mit Sitz am Kurfürstendamm in 10719 Berlin ist wirtschaftsrechtlich orientiert und hauptsächlich im Bank- und Kapitalanlagenrecht sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig.
Der Autor Dr. Thomas Schulte ist seit 1995 selbständiger Rechtsanwalt in Berlin und Bankkaufmann (IHK).
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