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BAV: Rechtlicher Rahmen, Honorarberatung
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Warum Honorarberatung in der BAV ?

In der betrieblichen Altersvorsorge einschlich z. B. dem Zeitwertkonto (ZWK) treffen den Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten einer Haftung. Dazu zählen z. B. die  Zillmerungshaftung, die Ausfallhaftung sowie die Pflicht beim ZWK das eingesparte Bruttogehalt nebst Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gegen Insolvenz zu schützen. Oft verbieten sich hierbei verprovisionierte Produkte, so dass der BAV - Berater für seine Tätigkeit zwangsläufig ein Honorar verlangen muss.

Der BAV-Honorarberater:

Hier liegen wir näher am klassischen Unternehmensberater: der typische Vermittler kann sich nur schwer damit anfreunden. Der gedankliche Einstieg gelingt am besten über den Begriff des Berufes nach dem Grundgesetz oder der Soziologie. Dabei stellt sich die Frage, ob für Vermittlung und / oder Beratung und / oder sonstige kaufmännische Tätigkeiten anstatt und /oder neben einer Provision /Courtage auch ein Honorar verlangt werden darf. Das Rechtsberatungsgesetz und das versicherungsaufsichtsrechtliche Provisionsabgabeverbot wird außerdem zu beachten sein.

Siehe auch: Versicherungsmaklersterben?

A. Berufe mit Rechtsberatung

als Hauptgeschäft:

Nicht nur Anwälte und Steuerberater, auch Rentenberater bzw. Versicherungsberater arbeiten ggf. auf ihrem eingeschränkten Rechtsgebiet - gegen eine (meist gesetzlich festgelegte) Vergütung bzw. Honorar. Hier steht die Rechtsdienstleistung im Mittelpunkt sie wird von diesen unabhängigen Ehrenberuflern als  Hauptgeschäft (nicht nur Hilfsgeschäft) angeboten. Diese Rechtsdienstleistungen sind unvereinbar im Sinne gesetzlicher Verbote mit einer Vermittlertätigkeit in der gleichen Angelegenheit.

Abgrenzung des rechtlichen Hauptgeschäfts

von anderen Berufen:

Dies hat absolut nichts mit der BAV - Beratung eines Maklers, Agenten oder BAV - Unternehmensberaters zu tun, denn bei diesen darf eine steuerliche und rechtliche Beratung nur als sogenanntes Hilfsgeschäft nach dem Rechtsberatungsgesetz erfolgen: es genügt, wenn die steuerliche oder rechtliche Tätigkeit nicht überwiegt.

In der Regel sind die vorgenannten Ehrenberufler auch VSH - versichert.

Eine Kooperation kann dem Finanzdienstleister angeraten werden, denn sowohl der Vermittler (Makler und Agent) als auch der (bAV) - Unternehmensberater kann in der Regel für diese Tätigkeiten keinerlei Versicherungsschutz eindecken, obwohl er selbstverständlich haftet.

B. Berufe mit Rechtsberatung als Hilfsgeschäft, Art. 1 § 5 RBerG:

Bei der zulässigen (z.B. Versicherungsrechtsberatung im Rahmen der bAV-Beratung eines Maklers, Agenten oder bAV - Unternehmensberaters muss eine steuerliche und rechtliche Beratung im Rahmen eines sogenannten Hilfsgeschäfts nach dem RBerG bleiben: Im Vordergrund, als Hauptgeschäft, steht dann etwas anderes beispielsweise die Produktvermittlung und /oder die wirtschaftliche Unternehmensberatung.

Dies hat zunächst absolut gar nichts mit der Frage zu tun, ob das Entgelt aus einer Provision / Courtage und / oder einem Honorar folgt: Es geht hier erst einmal um die Frage, in welchem Rahmen (eben nur als Hilfsgeschäft ) rechtlich und steuerlich beraten werden darf.

1. Honorar

statt und / oder zusätzlich zu Provision / Courtage:

Damit ist die Vermittlertätigkeit angesprochen. Selbstverständlich kann ein Versicherungsmakler von vorne herein klar stellen, dass er bei der bAV-Beratung (Vermittlung mit versicherungsrechtlicher Beratung als Hilfsgeschäft) nur ein Honorar verlangt. Dazu kann der Markt zwingen (damit z. B. auch Direktversicherungsangebote einbezogen werden können) oder die Haftung des Arbeitgebers in der bAV (z.B. wegen Falschberatung zur Zillmerung).

Doch wird auch dieses Honorar nur für die Vermittlung geschuldet,

es stellt daher eigentlich eine (ggf. neben einer erhaltenen Courtage zusätzliche) Vergütung für Vermittlung dar. Denn die versicherungsrechtliche Beratung ist notwendiges Hilfsgeschäft der Vermittlung und dem Makler nur im Rahmen der Makler-Tätigkeit erlaubt, für die ihm nur eine Vergütung für Vermittlung zusteht.

Obwohl die Aufsichtsbehörde sich auf den Standpunkt stellt,

dass eine solche Vergütung nur im Erfolgsfall (also einem Vertragsabschluss) verlangt werden darf und dies auch dem traditionellen Bild des Maklers entspricht, ist auch ein erfolgsunabhängiges Honorar für die Vermittlung- (aber eben nicht separat für die Beratung-) Tätigkeit zulässig, wie z. B. das Pilz Urteil des OLG Stuttgart vom 28.12.1990 2 U 121/90– hervorhebt. Da § 652 (1) BGB die Verpflichtung zur Entrichtung eines Maklerlohns jedoch ausdrücklich vom Erfolg abhängig macht, wird sich ein solches Honorar auf einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz gem. § 652 (2) BGB beschränken müssen. Aufwendungsersatz bedeutet, dass darin kein Gewinn enthalten ist, also auch der Wert der eigenen Arbeitskraft  der eigene Zeitaufwand weder explizit noch pauschal abgegolten werden kann.

2. Nur beim Makler:

Honorarvereinbarung für Rechtsberatung als Hilfsgeschäft:

Für das Verständnis wichtig ist zunächst einmal, sich das Sachwalter-Urteil des BGH durchzulesen, denn daraus ergibt sich, was Kern des Maklerberufes ist (einschließlich der versicherungsrechtlichen Prüfungen!).





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