28. Juli 2007
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Versicherungen -
Finanzen
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Dem Versicherungsmakler ist es gestattet,
sich diese Hilfstätigkeiten zusätzlich vergüten zu lassen, denn sie gehören zu seinem Berufsbild; er darf ja sogar (wenn auch nur außergerichtlich) Schadensfälle seiner Kunden soweit die Verträge in seinem Bestand sind - mit dem Versicherer abwickeln.
Die Tätigkeit des Maklers ist ja nicht mit der Unterschrift
unter den Versicherungsvertrag beendet die Verschaffung von Versicherungsschutz geht weiter, obwohl er vom Versicherer nach der Courtage für die Vermittlung oft nichts mehr erhält. Daher muss auch davon ausgegangen werden, dass der Makler für die weitere Vertragsbetreuung - einschließlich damit verbundener Rechtsberatung als Hilfsgeschäft - eine Vergütung verlangen darf.
Keine eigenständigen Honorarverträge
für Rechtsberatung als Hilfsgeschäft:
Eigene losgelöste Verträge für (z.B. steuer- oder versicherungs-) - rechtliche Beratungen, die separat (ohne Verbindung mit einem Versicherungsmaklervertrag!) geschlossen werden, sind auch dem Versicherungsmakler nicht gestattet.
Es wird in der Praxis immer wieder auf das Pilz Urteil
(OLG Stuttgart vom 28.12.1990, Az. 2 U 121/90) und das ähnliche Urteil des LG Kiel vom 19.10.1988 (Az. 14 O 192/88) verwiesen: Beide Urteile gestatten eine zusätzliche Vergütung (z.B. als Honorar) für die Vermittlung einschließlich versicherungsrechtlicher Hilfsgeschäfte (z.B. Analysen von Preisen und Bedingungswerken, von Risiken und Deckungskonzepten, Verhandlungen mit Versicherern, Prüfung der Prämienrechnungen oder Versicherungsdokumentation, soweit man diese überhaupt als Rechtsberatung auffasst und nicht etwa als ohnehin zulässige sonstige kaufmännische Hilfsgeschäfte), weil die Vergütungsvereinbarungen eng mit dem Versicherungsmaklervertrag verbunden waren. Nur deshalb war es in beiden Fällen so, dass die Gerichte darin keinen Verstoß gegen das RBerG sahen. Der Versicherungsmakler darf also keine Versicherungs- (rechts) -beratung als separate Leistung gegen Honorar anbieten.
3. Vergütung
für Unternehmensberatung ohne Rechtsberatung:
Die reine Unternehmensberatung (z.B. betriebswirtschaftliche bAV-Analyse, Sortieren von Akten und Erstellung von Statistiken, nicht jedoch z. B. die Bewertung von Bedingungen) lässt sich problemlos als separater Vertrag abschließen. Dort befinden wir uns nicht im Kern der Vermittler- bzw. Maklertätigkeiten. Vornehmlich sind dies Tätigkeiten, die auch sonst üblicherweise außerhalb einer Vermittlung von anderen Unternehmensberatern als eigen-ständige Leistung erbracht werden. Hier sind sowohl Vergütungen nach Zeitaufwand, als auch auf Erfolgsbasis denkbar. Dies schließt auch den Aufwand für eine hierin eingeschlosse-ne Rechtsberatung als unselbständiges Hilfsgeschäft ein.
4. Kein Verstoß
gegen das Provisionsabgabeverbot, § 81 VAG:
Es ist dem Versicherungsvermittler (Makler und Agent) nicht nur untersagt, dem Kunden einen Teil der Provision/Courtage direkt abzugeben. Auch jede indirekte Weitergabe, wie die Quer-Subventionierung von Nicht - Vermittlertätigkeiten (also z. B. der echten Unternehmensberatung) durch eine Provisionsanrechnung, fällt hierunter.
Mit freundlicher Genehmigung vom Autoren: Dr.Johannes Fiala (München), Rechtsanwalt (www.fiala.de), und Peter A. Schramm (Diethardt), Versicherungsmathematischer Sachverständiger (www.pkv-gutachter.de)
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