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Lohnpfändung:

ein böses Kapital, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gleichermaßen. Zunächst betreffen die privaten Schulden nur den Mitarbeiter und seine Gläubiger. Melden sich aber die Gläubiger im Unternehmen mit einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber automatisch zum Drittschuldner .

Er darf vom Augenblick der Zustellung an

- ob er will oder nicht - den gepfändeten Betrag nicht mehr an seinen Arbeitnehmer auszahlen und muss diesen stattdessen an den Gläubiger überweisen. Zahlt er nicht freiwillig, kann der Gläubiger ihn verklagen. Stehen mehrere Gläubiger mit Pfändungsbeschlüssen vor der Tür, bekommt der das Geld zuerst, der zuerst da war.

Aber damit nicht genug:

Der Arbeitgeber muss den Gläubigern

innerhalb von nur 2 Wochen (§ 840 ZPO) auch Auskunft geben über die bestehenden Gehaltsansprüche seines Mitarbeiters (so genannte Drittschuldnererklärung). Macht er falsche Angaben über das Gehalt, könnte er gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig werden. Die Gerichte urteilen in dieser Frage recht kleinlich.

Doch selbst wenn der Arbeitgeber

den Meldepflichten

aus seiner Sicht korrekt nachkommt, bleibt für ihn ein Risiko. Irrt er sich nämlich in der Frage, welcher Teil des Einkommens seines Mitarbeiters pfändbar ist, zahlt er unter Umständen drauf. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab zum Beispiel der Klage eines Arbeitnehmers (LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2006, Az.: 7 Sa 716/05) statt, dessen Arbeitgeber einem Gläubiger das Urlaubsgeld seines Mitarbeiters fälschlicherweise ausgezahlt hatte.

Der Mitarbeiter hatte einen tariflichen Anspruch

auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatseinkommens; zahlbar jeweils mit dem Junigehalt. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts war das Urlaubsgeld (§ 850a Nr.2 ZPO) unpfändbar. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber, das Geld an seinen Mitarbeiter zu zahlen, weil er mit der Überweisung an den Gläubiger den Urlaubsgeldanspruch seines Arbeitnehmers nicht erfüllt habe.

Zum pfändbaren Bruttoeinkommen

zählt nach Darlegung

von Rechtsexperten alles, was ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält. Dies seien vor allem:

* Regelmäßiger Arbeitslohn (auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaub)

* Akkordlöhne

* Zeitlöhne

* Entgelt und Zuschläge für Bereitschaftsdienste

* Provisionen

* Prämien

* Gratifikationen

* Abfindungen und

* Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen

Sachleistungen,

wie etwa die Bereitstellung eines Dienstwagens,

könnten dagegen nicht von dem Gläubiger gepfändet werden. Ihr Geldwert sei jedoch bei der Berechnung des pfändbaren Betrags zu berücksichtigen.

Unpfändbar

seien zudem eine Reihe von weiteren Lohnanteilen

wie zum Beispiel: vermögenswirksame Leistungen, Beiträge des Arbeitgebers zur Betrieblichen Altersversorgung, Urlaubsgelder (als Urlaubszuschuss und nicht als Fortzahlung des Arbeitslohns), Treueprämien anlässlich eines besonders Betriebsereignisses, Heiratshilfen und Geburtshilfen usw. Diese dürften auch bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden.

Sie sollten als Unternehmen also sehr genau prüfen,

was Sie bei Lohnpfändungen dem Gläubiger auszahlen dürfen. Regelmäßige Informationen über wichtige Entscheidungen des Arbeitsrechts, Steuerrechts, Haftungsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrechts finden Sie im "Praxishandbuch Personal". Jetzt zum kostenlosen 4-Wochen-Test anfordern !


"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de" 

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