03. August 2007
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Versicherungen -
Finanzen
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Bemerkenswert ist auch die aktuelle Aussage des Ex-Vorstandes
eines Versicherers, dass rund 96 Prozent aller Software-Angebote für die Altersversorgung falsch rechnen gleichviel ob sie direkt vom Softwarehaus, vom Versicherer oder von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wurden.
Ähnlich suboptimal ist zumeist das Formularwesen ausgestattet: Unwirksame Klauseln im Maklervertrag, nichtige Mustervorlagen zum Dokumentations- und Beratungsverzicht, und einheitlich Dokumentationssoftware ohne Eignung im Haftungsfall scheinen die Regel zu sein. Die günstigen Muster erweisen sich oft als unbrauchbar vor Gericht.
Defizite im Versicherungsvertrieb
Der Versicherungsvermittler ahnt, dass er im Zweifel an der Front steht sobald er die erste Haftungsklage am Hals hat, wird dies zur Gewissheit. Dabei bietet allein die Kapitallebensversicherung für Versicherer und Vermittler gravierende Haftungspotentiale:
* Zinsaufblähung durch Kombination von Festkredit und KLV(Kapital gedeckte Lebensversicherung)
* Hebelgeschäfte, Sofortrente, kreditfinanzierte Renten
* BOND-Urteil: Langfristige Kapitalanlage, obgleich gerade im Raum stand, dass der Anleger die Dauer nicht durchhalten wird, für die Beitragszahlung
* Zu niedriger Rückkaufswert bei vorzeitiger Auflösung, zu hohe Stornoabzüge etc.
* Falsche Angaben in Druckwerken: z.B. zur Steuerfreiheit oder SV-Beitragsfreiheit
* Unrealistische Versprechen: Falsche Prognosen (entweder falsche Datenbasis mit geschönten Prognosen [siehe BaFin Berichte] oder falsche Berechnungsmethoden, wie auch beim IRR geschlossener Beteiligungen anzutreffen ).
* Haftung für "verbindliche" Werbeaussagen
* Haftung für unklare Klauseln, § 307 BGB, unklare Abschlusskosten fehlende Transparenz, siehe auch die BdV - Musterverfahren
* Haftung für fehlerhafte Dokumentationsformulare
* Werbung mit nicht oder anders existenten Rechtsgutachten zur angeblichen Haftungssicherheit in der betrieblichen Altersversorgung, usw.usw.
Mancher Betreuer von Versicherungsvermittlern
gerät so auch in die direkte Schusslinie von Kunden und seiner Vermittler, wenn ihm die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch unrichtige Schulung vorgeworfen wird. Die Netzwerke der Vermittler werden ein Übriges dazu beitragen, dass einzelne Schulungsleiter nur noch verbrannte Erde hinterlassen und das Neugeschäft abwandert.
Transparenz nur bei absolut ausgewiesenen Abschlusskosten
Der Vorschlag von Seiten der Versicherer, die Abschlusskosten als Prozentsatz auszuweisen, führt nur zur weiteren Intransparenz. Es macht für den Kunden einen Transparenz-Unterschied, ob der Versicherer sagt, dass bei einem Vertrag mit 100 EUR Monatsprämie über 40 Jahre in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten in Höhe von insgesamt 1.920 EUR erhoben werden oder ob er nur sagen muss, dass monatlich in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten in Höhe von nur 0,067 Prozent der Beitragssumme erhoben werden. Wer rechnet schon nach, dass dies den gleichen Betrag ergibt. Nur die Angabe der Provision / Courtage in absoluter Höhe ist geeignet, dem Kunden die richtige Vorstellung zu geben.
Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung von
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Berufsakademie Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann,
Dipl.-Math. Peter A. Schramm (Diethardt), Aktuar DAV, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung
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