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Bundesgerichtshof

Rückabwicklung offener Investmentfonds

bei versteckten Provisionen. Können sich Anleger von schlechten Fondsanlagen nun immer einfach trennen?

" es reicht nicht aus eine Chance zu haben, man muss sie auch nutzen" (Michael Douglas)

Der Bundesgerichtshof hat durch das aktuelle Urteil vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) für Anleger eine neue Möglichkeit geschaffen, schlechte Investments zu Lasten von Kreditinstituten und Finanzvertrieben zurück zu geben.

Im Kern geht es um fehlende Transparenz,

denn Anlegern werden regelmäßig Provisionszahlungen von Investment- Fondsgesellschaften an ihre Vermittler verschwiegen: Im entschiedenen Fall agierte ein Kreditinstitut als Vermittlerin.

Es gibt Kapitalanlagen

mit einem Zinsertrag ohne Risiko.

Solch einen risikolosen Zins bieten beispielsweise Staatspapiere bester Bonität. Strebt der Anleger eine höhere Rendite an, so ist damit auch ein höheres Risiko verbunden. Geht die Anlage später schief, fällt etwa der Wert von Börsenpapieren, so suchen Anleger gerne nach Auswegen beispielsweise nach Gründen für Schadensersatz bzw. Rückabwicklung.

Die Rückabwicklung führt faktisch dazu,

dass der Anleger sein Anlagerisiko auf eine andere Person abwälzen kann. Bekannt ist beispielsweise der Fall, dass bei Vermittlung einer geschlossenen Beteiligung nicht über kritische negative Berichte in der Fachpresse informiert wurde. Oder die weichen Kosten (z.B. Provisionen) sind im Prospekt ungenau dargestellt, so dass der Anleger gar nicht genau erkennt, welcher Teil seiner Anlagesumme wirklich investiert wird (BGH Urteil vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04).

Zusätzliche Aufklärungspflichten können sich bei  Innenprovisionen

spätestens ab einer Höhe von 15 Prozent ergeben, insbesondere bei Vermittlung geschlossener Beteiligungen.

Eine weitere, seit den 90er-Jahren bekannte Variante,

ist die Rückabwicklung wegen versteckter Provisionen, Kick-Back-Zahlungen, Retrozessionen, etc.: Dabei geht es im Kern darum, dass dem Anleger verschwiegen wurde, was ein Vermögensverwalter oder die Hausbank an Provisionen von Geschäftspartnern erhält. Aufhänger ist dabei die fehlende Transparenz, denn der Anleger erkennt nicht, wer auf welchem Weg wie viel mit verdient.

Haftung der Banken bei Vergütungsteilung mit Vermögensverwalter:

Bereits durch Urteil vom 19.12.2000 (Az. XI ZR 349/99) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute ihren Kunden einen Schadensersatz (Rückabwicklung und Ausgleich aller Anlegerverluste) schulden, wenn sie ohne Aufklärung des Kunden einem Vermögensverwalter einen Teil der von ihr berechneten Provisionen bzw. Depotgebühren bezahlt.

Diese Aufklärungspflicht der Bank,

beruht auf der von ihr durch verdeckte Provisionsabgabe-geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen. Ausnahmsweise kann ein begrenzter rechtlicher Schutzzweck vorliegen, so dass nur solche Schäden zu ersetzen sind, deren Eintritt verhindert werden sollte (BGHZ 116, 206; NJW 92, 555).
Bei Kapitalanlagen beziehen sich jedoch die Aufklärungspflichten der Bank auf den Gesamterfolg: Daher haftet die Bank dann für alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Schäden, wenn sie auch nur in einem Einzelpunkt eine Pflicht verletzt hat. Damit kommt eine Rückabwicklung der gesamten Anlage zum tragen, eingeschlossen sämtliche Anlageverluste und entgangene Zinsen.

Haftung der Banken bei Vergütungsteilung mit Bevollmächtigtem des Kunden:

Auf dieser Linie lag auch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.02.2005 (Az. 9 U 171/03), in welcher die Provisionsteilung als schwerwiegende Treuwidrigkeit der Bank bezeichnet wurde. Das Kreditinstitut hatte Zahlungen an eine Firma aus dem Umfeld des Bevollmächtigten eines Kunden geleistet.

Haftung der Steuerberater bei Vergütungsteilung mit Finanzdienstleister:

Unter dem 12.11.2005 titelte der Gerlach-Direkter-Anlegerschutz: Provisionskassierende Steuerberater vor Gericht - mindestens 20% der Steuerberater (StB) lassen sich schmieren. StB geraten ebenfalls leicht in die Haftung, wenn sie hinter dem Rücken ihrer Mandanten eine Provision erhalten (BGH Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86): Auch hier kann sich der Anleger selbst wenn dem StB ansonsten kein Fehler unterlaufen ist zu Lasten seines Beraters komplett von der Anlage trennen, also rückabwickeln.

Beliebt ist dies auch in den Bereichen

privater und betrieblicher Altersvorsorge.

Strafurteile (Deutschland, Schweiz): Vermögensverwalter ohne Unrechtsbewusstsein:

Nicht nur der BGH hatte sich wiederholt strafrechtlich

mit verdeckten Provisionszahlungen befass.

(z.B. Beschluss vom 11.11.2004, Az. 5 StR 299/03). Das Schweizer Bundesgericht verurteilte Vermögensverwalter in zweistelliger Millionenhöhe zum Schadensersatz und strafrechtlich mit Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem Betrug (Az. 6P.144/2005 und 6S.464/2005, Urteil vom 15. Juni 2006).





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