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Rückabwicklung offener Investmentfonds
Rechte der Fondsinhaber
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Das BGH-Rückabwicklungsurteil vom 19.12.2000 ist kein Einzelfall.

Auch das OLG Köln (Az. 13 U 28/01, vom 20.02.2002) verurteilte eine Bank zur Rückabwicklung wegen verdeckter Provisionszahlung an einen Vermögensverwalter.
Delikat ist in diesem Zusammenhang, dass der Chef eines deutschen Vermögensverwalterverbandes in der Fachpresse unter dem 31.07.2006 mitteilte, es gäbe keinerlei höchstrichterliche Entscheidungen über die Offenlegung von Provisionen.

Haftung der Banken / Finanzvermittler

bei Vergütungsteilung mit Investmentgesellschaft:

Der BGH hat durch seine Entscheidung vom 19.12.2006 festgestellt, dass eine Bank den Kunden aufklären muss, in welcher Höhe sie aus Ausgabeaufschlägen [Abschlussprovisionen] und jährlichen Verwaltungsgebühren von einer Fondsgesellschaft eine Rückvergütung erhält.
Manche Bankenorganisation glaubt, dass es nunmehr genügt, dem Kunden eine Bandbreite anzugeben, denn es sei schwierig, die verschiedenen Varianten einer Rückvergütung im Einzelfall zu berechnen und konkret offen zu legen.

Diese neue BGH

Entscheidung lässt sich auch auf Honorarberater

und ihre Vertriebsorganisationen übertragen: Auch hier finanzieren sich unabhängige Berater und ihre Beratungsverbände regelmäßig über Overheads, Superprovisionen, usw. öfters neben zusätzlich anfallenden Honoraren für die Beratung.

Auch hier geht es im Kern um eine Aufklärungspflicht,

damit der Anleger erkennen und verstehen kann, welches Umsatzinteresse die Bank an der Anlageempfehlung besitzt: Es geht also um die Gefährdung der Kundeninteressen durch Rückvergütungen: Zur Sicherstellung einer anleger- und objektgerechten Beratung entsprechend dem sogenannten BOND-Urteil des BGH, kommt es nicht darauf an, ob die umsatzabhängigen Rückvergütungen aus der Sicht der Bank einem bestimmten Geschäft zugeordnet werden, oder ob die Rückvergütungen in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Dass dem Kunden ein Teil des Ausgabeaufschlages bzw. der Abschlussprovision gleichsam als Rabatt gut geschrieben wurde, ändert nach Ansicht des BGH nichts an der Aufklärungspflicht.

Haftung der Bank/Finanzdienstleister

beim Angebot unabhängiger Beratung:

Überdies muss ein Kreditinstitut auch über Anlageprodukte konkurrierender Banken objektiv richtig und vollständig beraten, wenn sie eine unabhängige Beratung anbietet.

Das absichtliche Verschweigen von Provisionen durch Mitarbeiter müssen sich Kreditinstitute und Finanzvertriebe zurechnen lassen. Irrtümer werden die Ausnahme sein.

Denn bereits der Banklehrling lernt, dass Provisionen an die Bank fließen

später als Kundenberater spiegelt sich die Höhe auch in der Bezahlung und den Beförderungschancen wieder:  Natürlich verkaufen wir vorzugsweise die XX-Investmentanteile, denn dort gibt es die höchste Provision für die Bank, und für mich eine Beteiligung über das Gehalt, heißt es dann in der Fachausbildung.
Der Bundesgerichtshof will demgegenüber eine anlegergerechte Beratung, durch Aufklärung und Transparenz bezüglich einer Gefährdung der Kundeninteressen im Falle von Rückvergütungen bzw. Provisionen, sicherstellen.

Auch freie Finanzdienstleister

in der Aufklärungspflicht ?

Der BGH zwingt Finanzberater, ihre Kunden zukünftig über die mit dem Geschäft unmittelbar und in der Folge verbundenen Provisionszahlungen vor Vertragsabschluss aufzuklären. Das ist Gesetz!! warnt ein renommierter Vertrieb von offenen Investmentfonds seine Vermittler.

Demgegenüber könnte man einwenden, dass der vom BGH entschiedene Fall nur für Finanzdienstleistungsinstitute gilt, § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Wer als Honorarberater seiner Kunden tätig ist, wird zusätzliche Provisionen in jedem Falle offen zu legen haben.

Der freie Vermittler und Berater wird allerdings damit leben müssen, dass auch für seine Tätigkeit das Transparenzgebot des § 307 BGB einschlägig sein wird. Zu argumentieren, dass Innenprovisionen generell erst ab 15% offen zu legen sind, greift zu kurz, denn diese Regel betrifft den Bereich geschlossener Beteiligungen und eben nicht die Vermittlung offener Investmentfonds.

Entscheidend kann die VSH-Deckung sein!

Es reicht auch wohl nicht aus zu meinen, dass es beim Vermittler und Berater genügt, wenn der Kunden weis oder ahnt, dass irgend eine Provision schon fließen wird.

Entscheidend wird vielmehr sein, dass der Vermittler und Berater von seinem VSH - Versicherer, am besten über seinen VSH - Makler, eine verbindliche Auskunft einholt, ob ein derartiger Schadensfall gedeckt wäre oder als wissentlicher Pflichtverstoß eben dann im Ernstfall vom Vermittler allein und auf eigene Kosten ausgebadet werden müsste.

Denn irgend wann steht der erste Kunde des freien Vermittlers oder Beraters vor der Tür, und beruft sich auf das neue BGH - Urteil, um seine Anlageverluste auf ihn abzuwälzen.

Wer die denkbaren Prozessrisiken nicht eingehen mag, wird die Provisionen offen legen.

Urteil OLG Köln 13 U 28/01: Urteil BGH XI ZR 56/05: Urteil OLG Koblenz 8 U 1295/04: Urteil BGH XI ZR 349/99:
Mit freundlicher Genehmigung von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)

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