25. August 2007
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Versicherungen -
Finanzen
Nicht - Ehepaare, Mehraufwand der
doppelten Haushaltsführung wird anerkannt. Bislang galt das nur für Ehepaare, dass der Mehraufwand der doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten angesetzt werden können. Neue Rechtssprechung zur doppelten Haushaltsführung vom Bundesfinanzgericht.
Bislang war das so, zuerst gab es einen gemeinsamen Hausstand
dann arbeitet ein Ehepartner in einer anderen Stadt und bezog dort eine Zweitwohnung. Damit war der Mehraufwand geregelt und konnte bei den Werbungskosten angesetzt werden. Die Zweitwohnung und die doppelte Haushaltsführung muss für die Arbeit notwendig sein.
Zwecks des Schutzes von Ehe und Familie
hat das Bundesfinanzgericht zwischenzeitlich Sonderregelungen geschaffen. Einmal dann, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung an getrennten Orten eigenständige Wohnungen unterhalten haben und dort auch berufstätig waren. Mit der Eheschließung wird dann ein Wohnort zum gemeinsamen Domizil erklärt. Für die andere Wohnung gilt dann die Zweitwohnung - Regelung und die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen. Die Zweitwohnung kann so bei den Werbungskosten mit der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Allerdings sind die Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit, der Größe der Wohnungen. noch ungeklärt.
Nicht verheiratete Paare mit Kind
hat ein Paar an verschiedenen Orten gewohnt und gearbeitet und die Berufstätigkeit des Paares wird dann mit Kind in zwei verschiedenen Orten weitergeführt, so ist die Steuerfolge die eines verheirateten Paares. Eine der beiden Wohnungen wird zur Hauptwohnung erklärt. Somit ist der Zweithaushalt ebenfalls beruflich veranlasst.
(Az.: VI R 31 / 05) Damit ist die Definition "Familie" auch steuerrechtlich, bei unverheirateten Paaren, in der Regelung Zweitwohnung und doppelte Haushaltsführung angekommen.
Doppelte Haushaltsführung:
Welche Mietkosten das Finanzamt akzeptiert. Wegen der regional sehr unterschiedlichen Mietkosten lässt sich zwar keine Höchstgrenze für die Kosten der Zweitwohnung festlegen, notwendig ist aber nach Meinung der Bundesrichter lediglich eine Wohnung mit maximal 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort.
Mit einem weiteren Urteil (AZ: VI R 23/05) entschied der Bundesfinanzhof
zusätzlich, dass diese Flächenbegrenzung auch nicht mit der Begründung überschritten werden kann, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilig gewesen sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch als Home-Office genutzt werde. In beiden Fällen müssen die Finanzgerichte jetzt noch einmal prüfen, ob die Kosten voll absetzbar sind oder die Grenze des Notwendigen überschritten wurde.
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