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Mit einer Erbschaft sind oft nicht nur moralische

Verpflichtungen verbunden, sondern auch finanzielle: Erbschaftssteuer und Pflichtanteile können den Erben schnell in Finanznöte bringen. Siehe auch: neues Erbschaftssteuergesetz und Abschmelzmodell

Nachfolgeregelungen werden häufig aufgeschoben:

Wer denkt auch schon gerne über den eigenen Tod nach. Doch beim Übergang von Unternehmen, Immobilien oder sonstigem gebundenen Vermögen kann dies für den Erben tückisch sein.

Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes

kann die Erbschaftssteuer einen Großteil des Nachlasses ausmachen. Während Kinder 205.000 Euro steuerfrei erben können, macht der Freibetrag bei Nichtverwandten also auch dem langjährigen Lebenspartner nur 5.200 Euro aus. Der Steuersatz richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des steuerpflichtigen Nachlasses und reicht von sieben bis 50 Prozent.

Verfügt der Erbe nicht über ausreichend Liquidität

für die Steuerzahlung oder den Ausgleich von Miterben, sind Notverkäufe von Vermögensbestandteilen unausweichlich, bis hin zu Firmenpleiten.

Eine Möglichkeit, Erbschaften frühzeitig zu regeln,

ist die sogenannte unechte Erbschaftssteuerversicherung. Sie ist ein echtes Nischenprodukt, das unter diesem Namen von einigen Lebensversicherern angeboten wird. Andere Versicherer widmen herkömmliche Risikolebensversicherung oder Kapital - Lebensversicherungen auf den Todesfall eigens für diesen Zweck um.

Achtung: Es darf kein Höchstalter vereinbart sein

Wichtig ist, dass die Versicherung lebenslang gilt und nicht mit einem bestimmten Höchstalter endet. Verstürbe der Erblasser nämlich erst jenseits dieses Höchstalters, bestünde kein Versicherungsschutz mehr, der Erbe hätte also wiederum Liquiditätsprobleme.

Bis 1973 konnte die Erbschaftssteuer - Versicherung

steuersparend abgeschlossen werden. Dies ist nicht mehr möglich, weshalb bei der nun unechten Variante die folgende Konstruktion gewählt wird: Der Erblasser ist die versicherte Person und der künftige Erbe der Versicherungsnehmer, der auch die Prämien zahlen muss.

Ein solcher Vertrag kommt also nur zustande,

wenn die Erbfolge vorher mit den Beteiligten bestimmt wurde. Erblasser und Erbe müssen die Police nämlich unterschreiben und der Erblasser sich gegebenenfalls einer Gesundheitsprüfung stellen. Stirbt der Erblasser, wird die Leistung fällig.

Frei von Erbschaftssteuer

Diese Vertragskonstruktion hat den Vorteil, dass die Versicherungssumme nicht zur Erbmasse gehört; denn der Eigentümer der Police ist der künftige Erbe. Somit fällt auch keine Erbschaftssteuer an. Einkommenssteuer wird bedingt fällig:

Handelt es sich um eine Risikoversicherung,

ist die Auszahlung steuerfrei. Gleiches gilt für die Todesfallleistung einer Kapitallebens - Versicherung. Überschussleistungen unterliegen hingegen der Steuer.

Die Prämien muss der künftige Erbe zahlen,

kann sie sich aber im Rahmen der Schenkungssteuer-Freibeträge vom Erblasser auch steuerneutral erstatten lassen. Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 205.000 Euro schenkungssteuerfrei zukommen lassen.

Die Versicherungsleistung ist nicht zweckgebunden. Der Erbe kann, muss sie aber nicht für die Aufwendungen einsetzen, die mit dem Todesfall zu tun haben.

Die Zeit für sich arbeiten lassen

Wie bei allen Versicherungslösungen gilt auch hier: Frühzeitig begonnen, kann man vom Zinseszinseffekt profitieren. Dies ist auch bei Risikoversicherungen der Fall.

Risikoversicherungen sammeln zwar anders als

Kapitallebens - Versicherungen kein Sparkapital an und erheben somit zunächst einmal weniger Prämie, erwirtschaften aber im Regelfall auch Überschüsse, weil die Prämien aus Vorsichtsgründen zu hoch kalkuliert werden. Diese Überschüsse werden verzinst und können sich im Ablauf zu einem erklecklichen Betrag addieren. (verpd)

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