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das Wissen der Finanzbeamten

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Stöhnen selbst Steuerberater unter der sich ständig ändernden Gesetzesflut der Steuer, so könne man annehmen, dass der Finanzbeamte, die Finanzbeamtin es besser wüsten.

Weit gefehlt, auch Finanzbeamte können irren

Also, prüfen Sie ihren Steuerbescheid und fragen sie im Zweifelsfall doch lieber Ihren Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfeverein. Wie im nachfolgenden Beispiel deutlich wird, sind Parkplätze, welche vom Arbeitgeber für seine Belegschaft bereit gehalten werden, keine Steuerlast für den Arbeitnehmer.

Schlecht informierte Finanzbeamte?

Sind Finanzbeamte nicht auf dem neuesten Stand, was Urteile, Erlasse und Verfügungen angeht, müssen Sie eventuell erst Ihren Steuerberater bemühen. Zum Beispiel beim neuen Streitpunkt der Lohnsteuer-Außenprüfungen: Handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, wenn eine Firma ihren Mitarbeitern kostenlos Parkplätze in benachbarten Parkhäusern zur Verfügung stellt? Nein, wie allgemein bekannt sein sollte, weder Parkplätze noch Tiefgaragenstellplätze stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Diese Tatsache hat sich aber anscheinend noch nicht

in allen Finanzämtern herumgesprochen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat daher noch einmal deutlich gemacht, dass eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Kfz-Stellplätzen nicht lohnsteuerpflichtig ist (OFD Münster, Kurzinfomation Nr. 17/2007 vom 26.06.2007).

Finanzbeamte haben nur etwa vier bis sechs Wochen

nach der Veröffentlichung Zeit für die Information und Anwendung neuer Urteile, Verwaltungserlässe und Verfügungen. Ist der zuständige Finanzbeamte nicht auf dem neuesten Stand, und Sie müssen Ihren Steuerberater hinzuziehen, um eine Unklarheit zu beseitigen, können Sie seine Rechnung vom Finanzamt, (das auch für den Fehler verantwortlich war, ) begleichen lassen. Dies besagt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, nach der der Fiskus durchaus in die Zahlungspflicht genommen werden kann (OLG Koblenz, 17.07.2002, Az. 1 U 1588/01).


"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de"    

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