15. Oktober 2007
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Versicherungen -
Versicherung News
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Berufsunfähigkeit, die Versicherung:
Ob eine Berufsunfähigkeits-Versicherung leistungsfrei ist, wenn ein Versicherter einen Beruf, den er erlernt, aber nie ausgeübt hat, auch nur theoretisch ausüben kann, hat der Bundesgerichtshof kürzlich klargestellt.
Ein berufsunfähiger Versicherter, der gesundheitlich in der Lage ist, einen früher erlernten Beruf auszuüben, darf von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer auch dann auf diesen Beruf verwiesen werden, wenn ihm die dafür erforderlichen Fähigkeiten abhandengekommen sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte den Beruf, auf den er verwiesen wird, jemals ausgeübt hat so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 7. Februar 2007 (Az.: IV ZR 232/03).
Schwerer Skiunfall
Der Kläger war Meister des Straßenbauhandwerks und arbeitete bis zum Jahr 1992 im elterlichen Familienunternehmen. Dort beschäftigte er sich im Wesentlichen mit Pflasterarbeiten. Anschließend ließ er sich im Rahmen eines Studiums zum Bauingenieur ausbilden und erhielt 1996 sein Diplom.
Als Bauingenieur war er jedoch nie tätig, denn kurz nach dem Studium verstarb sein Vater. Der Kläger führte daher den Familienbetrieb als Alleinunternehmer unter gelegentlichem Einsatz von Aushilfskräften weiter.
Bei einem schweren Skiunfall wurde der Kläger im März 1998 so schwer verletzt, dass er seinen Beruf als selbstständiger Straßenbaumeister eigentlich nicht mehr ausüben konnte.
Verweis auf Bauleitertätigkeit
Um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie nicht zu gefährden, versuchte er jedoch trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, seinen Betrieb in zumindest eingeschränktem Umfang fortzuführen.
Das ging noch bis September des gleichen Jahres mehr oder weniger gut. Danach fühlte sich der Mann endgültig nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben.
Von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer verlangte er daher die Zahlung der vereinbarten Rente. Doch dieser lehnte eine Zahlung ab und verwies den Versicherten wegen seines Studiums vielmehr auf eine Tätigkeit als Bauleiter. Denn diese entspreche sowohl seiner Ausbildung als auch seiner bisherigen Lebensstellung.
Beruflichen Anschluss verloren
Den Einwand des Klägers, dass er in seinem Studienberuf niemals gearbeitet habe, ließ der Versicherer nicht gelten.
Die Sache ging daraufhin vor Gericht. Dort erhielt der Mann in den ersten Instanzen Recht. Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Meinung und gab der Berufung des Berufsunfähigkeits-Versicherers statt.
Die Tatsache, dass der Kläger den Anschluss an neuere Entwicklungen in seinem Studienberuf, insbesondere im EDV-Bereich, verloren hat und daher nach eigenen Angaben unmöglich als Bauleiter tätig sein kann, konnte das Gericht nicht davon bewegen, seiner Klage stattzugeben.
Nur gesundheitliche Gründe zählen
Nach Auffassung der Richter ist ein Versicherter nur dann berufsunfähig und nicht auf einen Vergleichsberuf verweisbar, wenn er ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einen seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechenden Beruf auszuüben.
Dazu das Gericht wörtlich: Der Wegfall der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder deren Zurückbleiben hinter der Entwicklung und die allein dadurch verursachte Unfähigkeit zu beruflicher Tätigkeit begründet weder im ursprünglich ausgeübten noch im (ausgeübten oder nicht ausgeübten) Vergleichsberuf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)
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