29. November 2007
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Versicherungen -
Finanzen
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Sozialversicherung; Wer zahlt verliert!
Mitarbeitende Familienangehörige und Geschäftsführer denken oft zu Unrecht, sie seien beispielsweise im Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert.
Urteile verwirren die Verbraucher
Derzeit wird ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 19.06.2007 (L 2 R 142/07 ) im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Sozialversicherungsabgaben oft falsch interpretiert. Einmal mehr fällt auf, dass die Adaption von Urteilen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit erfolgt. Im vorliegen Urteil ging es um die Frage, ob ein Selbständiger, der nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegt, die Hälfte der in der Vergangenheit gezahlten Beiträge zurückverlangen kann. Das hessische LSG verneinte dies, unter dem Hinweis auf § 216 SGB VI, da der Betroffene berechtigt sei, sich freiwillig weiter zu versichern. Wichtig: Es ging dabei um die nachträgliche Erstattung von zu Recht gezahlten Beträgen. Hier hat das hessische LSG sich schlichtweg an den Wortlaut des Gesetzes gehalten.
Unterschied zu den zu Unrecht gezahlten Beiträgen
Es ist unverständlich, dass das Urteil auch in der Fachpresse bis auf wenige Ausnahmen falsch aufgenommen wurde. Denn im oben zitierten Urteil befasste sich das Gericht lediglich mit der Erstattungsfähigkeit von Beiträgen, die der Betroffene zu Recht in den Topf der Sozialversicherungen eingezahlt hat. Viel wichtiger ist jedoch die Statusfeststellung, wenn es zu Befürchten steht, dass ein Betroffener zu Unrecht in die Sozialversicherung eingezahlt hat. Denn in diesen Fällen gilt es § 26 SGB IV anzuwenden und zu überprüfen. Es geht einzig und allein um die Frage, ob es der Status des Betroffenen rechtfertigt, weiter in die gesetzlichen Systeme der Absicherung einzubezahlen ohne einen Anspruch auf Leistung zu haben.
Keine Absicherung in der Notlage
Grundsätzlich ist im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft das System der Absicherung im Notfall über Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherung sicherlich zu begrüßen. Es gewährleistet zumindest die Grundversorgung des Versicherten im Falle von Arbeitslosigkeit und Not. Allerdings sind die Fälle der mitarbeitenden Ehefrau Legion, in denen die Betroffene jahrelang in die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungssysteme einbezahlt hat und im Fall der Fälle dann von den Sozialversicherungsträgern keinen Anspruch auf Hilfe erwarten kann. Dann heißt es auf einmal: Der Betroffene ist mitarbeitender Ehegatte und damit dem Unternehmer gleichzustellen. Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder gar Rente. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Sozialversicherungsträger streichen jahrelang Beiträge ein, um im Leistungsfall dann jegliche Hilfe zu verwehren.
Wer ist betroffen?
Ganz klar sind in erster Linie Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Ehefrauen und andere Familienangehörige aber auch Fremd-Geschäftsführer betroffen, denen die Sozialversicherungsträger gerne eine Mitunternehmereigenschaft unterstellen, wenn es um den Eintritt des Leistungsfalles geht.
Konsequenz: Betroffene sind nicht versichert
Um es klar zu sagen: Die Betroffenen wähnen sich für Notfälle abgesichert sind es aber nicht. Daher ist es von immenser Bedeutung, im Rahmen einer sogenannten Statusfeststellung zu überprüfen ob überhaupt Leistungen von den Sozialversicherungsträgern erwartet werden können.
Sollte man zu dem Ergebnis kommen,
dass kein Sozialversicherungspflichtiger Status besteht,
sollte sich der Betroffenen schnellstens von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen und die bisher gezahlten Beträge in eine privat finanzierte Absicherung stecken. Denn nur dann kann man davon ausgehen auch in finanzieller Not abgesichert zu sein. In einem weiteren Schritt kann und sollte man versuchen, die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Das sind Beträge die sich nach Einschätzung von Experten im Durchschnitt auf rund 65.000 Euro belaufen. Auch dieses Geld sollte dringend für privat finanzierte Absicherung verwendet werden.
Autor: *Martin Czajor Rechtsanwalt
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Siehe auch: Hürden der Beitrags-Rückerstattung aus der Sozialversicherung
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Siehe auch: "Sozialversicherung: die Zeit wird knapp, die Uhr läuft, Statusfeststestellung"
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