10. Dezember 2007
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Versicherungen -
Vorsorge
Und die Basisversorgung wird doch gekürzt
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Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln
das muss das Motto des Gesetzgebers mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) sein.
Das Jahressteuergesetz 2008 macht aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai des Jahres Makulatur. Waren im Mai des Jahres GmbH-Geschäftsführer, die eigenständig über den Betrieb für ihr Alter vorsorgen, noch voll begünstigte Rürup-Sparer, sind sie das ab 2008 nicht mehr.
Das am 8. November vom Deutschen Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2008 beschränkt die steuerlichen Möglichkeiten zur Altersvorsorge von GmbH-Geschäftsführern, Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) und Vorständen von Aktiengesellschaften drastisch. Siehe auch: Pfändungsschutz für Selbständige, Geschäftsführer
Für Rürup wird es eng
Denn ab dem 1. Januar 2008 steht diesen von der Sozialversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern, die nach Paragraf 10c Nr. 3 Satz 2 EStg (Einkommenssteuergesetz) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwerben, nur noch ein gekürzter Steuerfreibetrag für eine ergänzende Vorsorge nach Paragraf 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 EStG zu.
Dieser regelt Vorsorgeaufwendungen für Rürup-Verträge, für die grundsätzlich bis 20.000 Euro pro Kopf und Jahr steuerlich abgesetzt werden dürfen. Derzeit werden davon zwar erst 64 Prozent anerkannt. Doch dieser Satz steigt Jahr für Jahr.
Siehe auch: "Geschäftsführerversorgung, tickende Zeitbombe"
Siehe auch: Basisversorgung, Kürzungen, Gechäftsführerversorgung
Was am 22. Mai 2007 angekündigt war
vom 22. Mai 2007 las sich das noch ganz anders.Die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung eines GGF sollte dessen steuerlich zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen nicht beeinträchtigen.
Denn, so hieß es noch vor wenigen Monaten aus dem BMF, fällt der Steuerpflichtige lediglich aufgrund der steuerfreien Beitragszahlung für eine betriebliche Altersversorgung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG unter den Anwendungsbereich des Paragraf 10c Absatz 3 Nr. 2 EStG, wird weder das Abzugsvolumen für die Basisversorgung noch der Vorwegabzug gekürzt. Siehe auch: Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Geschäftsführer
wird vom Jahressteuergesetz 2008 ausgehebelt
Doch dem Jahressteuergesetz 2008 zufolge ist der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung nun doch um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.
Dieser ergibt sich, indem der Rentenbeitragssatz mit dem Arbeitnehmereinkommen multipliziert wird, und zwar bis zur Beitragsbemessung Ost. Das kann das steuerlich geförderte Vorsorgevolumen regelrecht halbieren.
Selbstzahler oder nicht das ist egal
Begründet wird diese Kehrtwende im Jahressteuergesetz 2008 damit, dass man bei der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung jetzt keinen Unterschied mehr mache zwischen selbst und nicht selbst aufgebrachten Beiträgen.
Hieß es im BMF-Rundschreiben vom 22. Mai 2007 noch, dass arbeitnehmerfinanzierte ebenso wie arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG stets aus dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden, womit immer eine eigene Beitragsleistung gegeben sei, spielen solche Überlegungen im Jahressteuergesetz 2008 keine Rolle mehr.
Jetzt zählt nur noch die Rente
Vielmehr wird nun auf den Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG abgestellt. Dort finden sich neben der Gesetzlichen Rentenversicherung noch landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungswerke.
Da GmbH-Geschäftsführer und Co. keine Beiträge zu diesen Alterssicherungssystem leisten, werden sie Beamten und Dienstordnungsangestellten gleichgestellt. Deren Basisversorgung wird ebenfalls gekürzt, da sie grundsätzlich einen Anspruch auf Altersversorgung haben, ohne eigene Beiträge nach Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen. (verpd)
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